Veränderungen ist ja gar keine gesetzliche Grundlage nötig. Das heißt, die Schulen, die Lehrer, die Lehrerinnen haben hier wirklich einen Gestaltungsspielraum.
Für unsere Kinder ist es, so wie auch im Zielparagraphen formuliert, sehr wichtig, am Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen. Und gerade da haben sich die Differenzierung im Berufsschulwesen und auch die Schwerpunktsetzung in den Schulen sehr bewährt.
So einzigartig, wie alle unsere Kinder mit ihren Stärken und ihren Schwächen sind, so individuell soll auch eine Schulbildung angeboten werden. Wir sollten nicht nur zwischen zwei Varianten, einem Lada und einem Porsche, wählen können, Herr Kollege Brosz (Abg. Mag. Gaßner: Der Lada ist aber nicht schlecht!), sondern hier auf ein differenziertes Angebot zurückgreifen können. (Beifall bei der ÖVP.)
Unsere duale Ausbildung ist einzigartig in Europa. Weltweit werden wir dafür bewundert, und ich sage: Wir müssen diesen Weg auch weitergehen. Natürlich muss man hier auch Veränderungen herbeiführen. Wir haben ein großes Imageproblem, vor allem im urbanen Raum; gleichzeitig brauchen wir auch in der Zukunft ausgezeichnet ausgebildete Handwerker. Neben der Bedeutung der Wissensgesellschaft ist die Bedeutung der dualen Ausbildung wesentlich, denn wir brauchen auch gute Facharbeiter und Facharbeiterinnen.
Die Weiterentwicklung des guten österreichischen Schulsystems ist eine ständige Herausforderung – das ist ganz klar –, die wir am besten gemeinsam meistern, so wie wir es auch geschafft haben, zu einem gemeinsamen Abänderungsantrag zu kommen, den ich hiermit einbringe:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Werner Amon MBA, DDr. Erwin Niederwieser, Mares Rossmann, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (847 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes 945 der Beilagen
Der Nationalrat wolle
in zweiter Lesung beschließen:
Der dem oben
genannten Bericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. Der Einleitungssatz lautet:
„Das
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 153/2004, wird wie folgt geändert:“
2. In Z 1 (Art. 14 Abs. 5a) entfällt das Wort „österreichischen“.
3. Die
Novellierungsanordnung der Z 2 lautet:
„2. In Art. 14 Abs. 6 wird nach der Absatzbezeichnung „(6)“ folgender Satz eingefügt:“
4. Die Novellierungsanordnung der Z 3 lautet:
„3. Nach Art. 14 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:“
5. In Z 3 (Art. 14 Abs. 6a) werden die Worte „Der Gesetzgeber“ durch die Worte „Die Gesetzgebung“ ersetzt.
6. In Z 4 (Art. 14 Abs. 10) wird die Wendung „in diesen Angelegenheiten“ durch die Wendung „in vorstehenden Angelegenheiten“ ersetzt.