7. Die Novellierungsanordnung der Z 7 lautet:
„7. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 32 angefügt:“
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Danke. (Beifall bei der ÖVP.)
13.19
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben vorgetragene Abänderungsantrag der Abgeordneten Amon, Niederwieser, Rossmann, Kolleginnen und Kollegen ist ausreichend unterstützt.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Werner Amon MBA, DDr. Erwin
Niederwieser, Mares Rossmann Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Unterrichtsausschusses
über die Regierungsvorlage (847 der Beilagen) betreffend ein
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich des
Schulwesens geändert wird, und über den Antrag 531/A der Abgeordneten Werner
Amon MBA, Mag.Dr. Magda Bleckmann, Kolleginnen und Kollegen, betreffend
ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz hinsichtlich
des Schulwesens geändert wird (945 der Beilagen)
Der Nationalrat
wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem oben
genannten Bericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. Der Einleitungssatz lautet:
„Das
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 153/2004, wird wie folgt geändert:“
2. In Z 1 (Art. 14 Abs. 5a) entfällt das
Wort „österreichischen“.
3. Die
Novellierungsanordnung der Z 2 lautet:
„2. In Art. 14 Abs. 6 wird nach der
Absatzbezeichnung „(6)“ folgender Satz eingefügt:“
4. Die Novellierungsanordnung der Z 3 lautet:
„3. Nach Art. 14 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a
eingefügt:“
5. In Z 3 (Art. 14 Abs. 6a) werden die Worte
„Der Gesetzgeber“ durch die Worte „Die Gesetzgebung“ ersetzt.
6. In Z 4 (Art. 14 Abs. 10) wird die Wendung
„in diesen Angelegenheiten“ durch die Wendung „in vorstehenden Angelegenheiten“
ersetzt.
7. Die Novellierungsanordnung der Z 7 lautet:
„7. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 32
angefügt:“
Begründung:
Dieser
Abänderungsantrag dient lediglich redaktionellen Klarstellungen.
Zu Z 1 (Einleitungssatz):
In der derzeitigen Fassung des Einleitungssatzes wird berücksichtigt, dass die – vor der Regierungsvorlage 847 d.B. bzw. dem Antrag 531/A eingebrachte – Regierungs-