Als fünfter Punkt bleibt die zweijährige Überprüfung von Verkehrsschildern bestehen. Diese Frist wurde ursprünglich auf fünf Jahre ausgeweitet, wir sehen es aber als sinnvoll an, dass der jetzige Zustand bestehen bleibt.
Sehr geehrte Damen und Herren! Die vorliegende Novelle der Straßenverkehrsordnung ist sehr umfassend, sie berücksichtigt technische Weiterentwicklungen und geänderte Rahmenbedingungen, aber in erster Linie – das möchte ich noch einmal ganz besonders betonen – stellt die vorliegende Novellierung der Straßenverkehrsordnung einen weiteren Beitrag zur Verkehrssicherheit dar, ein Punkt, den sich Bundesminister Gorbach für seine Verkehrspolitik ganz besonders vorgenommen hat. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)
14.43
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Wittauer, Miedl, Eder, Kolleginnen und Kollegen schriftlich überreicht wurde und genügend unterstützt ist. Er steht daher mit in Verhandlung.
Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen. Dem Stenographischen Protokoll wird er ebenfalls beigegeben.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Wittauer, Miedl, Eder, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Regierungsvorlage
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert
wird (21. StVO-Novelle) (859 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes
(910 d. B.)
Der Nationalrat wolle in
zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage
zum Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
geändert wird (21. StVO-Novelle), (859 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes
(910 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 8 wird
folgende Z 8a eingefügt:
„8a. In § 5
Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
‚Die Blutprobe darf
nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.‘“
2. Z 22 lautet:
„22. § 42 Abs. 2a und 2b
lauten:
‚(2a) Von den in Abs. 1
und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich im
Rahmen des Kombinierten Verkehrs (§ 2 Abs. 1 Z 40 KFG 1967)
innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung
gemäß Abs. 2b festgelegten Be- und Entladebahnhöfen oder Be- und
Entladehäfen durchgeführt werden.
(2b) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Be- und Entladebahnhöfe sowie
die Be- und Entladehäfen gemäß Abs. 2a unter Bedachtnahme auf die technischen
Anforderungen für den Kombinierten Verkehr mit Verordnung festzusetzen.‘“
3. Nach Z 22 wird
folgende Z 22a eingefügt:
„22a. In § 42 Abs. 3
entfällt der letzte Satz.“