Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 117

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Als fünfter Punkt bleibt die zweijährige Überprüfung von Verkehrsschildern bestehen. Diese Frist wurde ursprünglich auf fünf Jahre ausgeweitet, wir sehen es aber als sinn­voll an, dass der jetzige Zustand bestehen bleibt.

Sehr geehrte Damen und Herren! Die vorliegende Novelle der Straßenverkehrsord­nung ist sehr umfassend, sie berücksichtigt technische Weiterentwicklungen und geän­derte Rahmenbedingungen, aber in erster Linie – das möchte ich noch einmal ganz besonders betonen – stellt die vorliegende Novellierung der Straßenverkehrsordnung einen weiteren Beitrag zur Verkehrssicherheit dar, ein Punkt, den sich Bundesminister Gorbach für seine Verkehrspolitik ganz besonders vorgenommen hat. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

14.43


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Wittauer, Miedl, Eder, Kolle­ginnen und Kollegen schriftlich überreicht wurde und genügend unterstützt ist. Er steht daher mit in Verhandlung.

Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Ge­schäftsordnung vervielfältigen und verteilen. Dem Stenographischen Protokoll wird er ebenfalls beigegeben.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Wittauer, Miedl, Eder, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (21. StVO-Novelle) (859 d.B.) in der Fassung des Ausschussbe­richtes (910 d. B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) geändert wird (21. StVO-Novelle), (859 d.B.), in der Fassung des Aus­schussberichtes (910 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:

„8a. In § 5 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

‚Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.‘“

2. Z 22 lautet:

„22. § 42 Abs. 2a und 2b lauten:

‚(2a) Von den in Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (§ 2 Abs. 1 Z 40 KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung gemäß Abs. 2b festgelegten Be- und Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.

(2b) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Be- und Ent­ladebahnhöfe sowie die Be- und Entladehäfen gemäß Abs. 2a unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen für den Kombinierten Verkehr mit Verordnung fest­zusetzen.‘“

3. Nach Z 22 wird folgende Z 22a eingefügt:

„22a. In § 42 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.“

 


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