4. Nach Z 29 wird
folgende Z 29a eingefügt:
„29a. In § 53 Abs. 1
wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:
‚6a.
Dieses Zeichen weist
auf einen Taxistandplatz hin.‘“
5. Z 42 entfällt.
Begründung
Mit diesem
Abänderungsantrag werden einige Änderungen zur Regierungsvorlage vorgenommen.
Zu Z 1 (§ 5 Abs. 8):
In der Vergangenheit
kam es verschiedentlich vor, dass die abgenommene Blutprobe dem Probanden
zwecks Weiterleitung an die Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anvertraut
wurde. Die damit eröffneten Manipulationsmöglichkeiten stellten einen schweren
Verfahrensmangel dar; deshalb wird nunmehr klargestellt, dass die Übermittlung
nicht durch den Probanden selbst erfolgen darf.
Zu Z 2 (Z 22 der
Regierungsvorlage) und 3 (§ 43 Abs. 3):
Die in der
Regierungsvorlage enthaltenen Erweiterungen des Ausnahmekatalogs vom
Wochenendfahrverbot in § 43 Abs. 3 StVO 1960 erscheinen zu
weitgehend.. Lediglich die Erweiterung dieser Ausnahmen auf Großviehtransporte
soll – insbesondere auch im Hinblick auf den Tierschutz – bestehen
bleiben.
Zu Z 4 (§ 53 Abs. 1 Z
6a):
Dieses neue
Hinweiszeichen soll eine deutlichere Kenntlichmachung von Taxistandplätzen
ermöglichen.
Zu Z 5 (Z 42 der
Regierungsvorlage):
Hinsichtlich der
zweijährigen Überprüfung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des
Verkehrs soll die gegenwärtige Rechtslage beibehalten werden, weshalb die
Z 42 der Regierungsvorlage (die eine Verlängerung dieser Frist auf fünf
Jahre vorsieht) gestrichen wird.
*****
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Reheis. – Bitte.
14.44
Abgeordneter Gerhard Reheis (SPÖ): Herr Präsident! Teure Mitglieder der Bundesregierung! Zuerst zum Erfreulichen. Es ist gerade für die Tiroler Bevölkerung ein Erfolg, wenn diese Novelle der Straßenverkehrsordnung festlegt, dass das LKW-Wochenendfahrverbot nicht aufgeweicht wird. Ich bedanke mich bei allen, die dazu beigetragen