Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 118

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4. Nach Z 29 wird folgende Z 29a eingefügt:

„29a. In § 53 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

‚6a.

Dieses Zeichen weist auf einen Taxistandplatz hin.‘“

5. Z 42 entfällt.

Begründung

Mit diesem Abänderungsantrag werden einige Änderungen zur Regierungsvorlage vor­genommen.

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 8):

In der Vergangenheit kam es verschiedentlich vor, dass die abgenommene Blutprobe dem Probanden zwecks Weiterleitung an die Polizei- oder Gendarmeriedienststelle an­vertraut wurde. Die damit eröffneten Manipulationsmöglichkeiten stellten einen schwe­ren Verfahrensmangel dar; deshalb wird nunmehr klargestellt, dass die Übermittlung nicht durch den Probanden selbst erfolgen darf.

Zu Z 2 (Z 22 der Regierungsvorlage) und 3 (§ 43 Abs. 3):

Die in der Regierungsvorlage enthaltenen Erweiterungen des Ausnahmekatalogs vom Wochenendfahrverbot in § 43 Abs. 3 StVO 1960 erscheinen zu weitgehend.. Lediglich die Erweiterung dieser Ausnahmen auf Großviehtransporte soll – insbesondere auch im Hinblick auf den Tierschutz – bestehen bleiben.

Zu Z 4 (§ 53 Abs. 1 Z 6a):

Dieses neue Hinweiszeichen soll eine deutlichere Kenntlichmachung von Taxistand­plätzen ermöglichen.

Zu Z 5 (Z 42 der Regierungsvorlage):

Hinsichtlich der zweijährigen Überprüfung von Einrichtungen zur Regelung und Siche­rung des Verkehrs soll die gegenwärtige Rechtslage beibehalten werden, weshalb die Z 42 der Regierungsvorlage (die eine Verlängerung dieser Frist auf fünf Jahre vorsieht) gestrichen wird.

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Reheis. – Bitte.

 


14.44.15

Abgeordneter Gerhard Reheis (SPÖ): Herr Präsident! Teure Mitglieder der Bundes­regierung! Zuerst zum Erfreulichen. Es ist gerade für die Tiroler Bevölkerung ein Erfolg, wenn diese Novelle der Straßenverkehrsordnung festlegt, dass das LKW-Wochen­endfahrverbot nicht aufgeweicht wird. Ich bedanke mich bei allen, die dazu beigetragen


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