Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 181

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einem sehr vereinfachten Beispiel darlegen. Wenn es zum Beispiel – umgelegt auf konventionelle Erfindungen – jemand schafft, einen Stoff zu isolieren – in der Richtlinie steht, wenn es jemand schafft, ein Gen oder eine Gensequenz vom menschlichen Körper zu isolieren oder technisch herzustellen –, dann kann er ein Patent darauf er­werben, sofern er eine wirtschaftliche Verwertbarkeit vorlegen kann, auch wenn diese Gensequenz oder diese Gene, wie sie in der Natur vorkommen, identisch sind.

Das ist so, als ob man sagt, jemand entwickelt eine Technik, um Erdöl aus der Erde zu holen, und er hat dann nicht auf die Technik des Förderns aus der Erde ein Patent, sondern auf das Erdöl selbst. Und dann kommt dieser Stoffschutz ins Spiel, der ein absoluter Stoffschutz ist. Das heißt, er hat auch einen Stoffschutz auf das Erdöl, also nicht nur auf die Verwertung, die er selbst entwickelt oder entdeckt wie zum Beispiel die Herstellung von Benzin oder Diesel, sondern auch auf alle anderen Herstellungs­möglichkeiten, auf die jemand in Zukunft kommen könnte, wie die Herstellung von Styropor oder Medikamenten.

Dieser absolute Stoffschutz ist ein sehr großes Hemmnis für Forschung und Entwick­lung, aber auch für die Wirtschaft. Und hier setzt unsere Kritik an, dass wir sagen, wir wollen einen eingeschränkten funktionsbezogenen Stoffschutz, so wie das andere Länder bereits gemacht haben.

Der zweite Punkt betrifft die Möglichkeit der Patentierung von Leben und von mensch­lichen Genen. Die Praxis hat gezeigt, dass Hunderte Lebewesen, Pflanzen und auch menschliche Gene bereits beim Europäischen Patentamt patentiert wurden. Das heißt, dass die Umsetzung dieser Richtlinie dazu führt, dass das möglich ist. Und das lehnen wir ab. Auch da gibt es Beispiele von anderen Ländern, die zeigen, dass man die Richtlinie auch eingeschränkt umsetzen kann, also ohne diese negativen Auswirkun­gen, die wir für wirtschafts- und forschungsfeindlich halten.

Deswegen bringen wir einen Rückverweisungsantrag ein, den ich hiemit einbringen möchte.

Antrag

der Abgeordneten Krainer, Grünewald, Kolleginnen und Kollegen betreffend Verwei­sung des Berichtes des Wirtschaftsausschusses über die Biotechnologie-Richtlinie-Umsetzung (615/921 d.B.) nochmals an den Wirtschaftssausschuss im Sinne des § 73 Abs. 3 Z 2 GOG

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen den Antrag, die gesamte Vorlage im Bericht des Wirtschaftsausschusses über die Biotechnologie-Richtlinie-Umsetzungsnovelle (615/921 d.B.) nochmals an den Wirtschaftssausschuss zu verweisen.

*****

Die Begründung dafür ist, weil aus unserer Sicht dieser Gesetzentwurf den Bedenken, die ich vorher geäußert habe, nicht ausreichend Rechnung trägt. Ich ersuche um Zu­stimmung der Rückverweisung. – Danke. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der Grünen.)

18.22


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der Rückverweisungsantrag liegt dem Präsi­dium vor.

 


Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Mitterlehner. Wunschrede­zeit: 3 Minuten. – Bitte.

 


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