Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 112. Sitzung / Seite 215

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speziell im Artikel 1: Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft. Da hier festgelegt wird, dass es sich um eine Partnerschaft von gleichgeschlechtlichen Partnern handelt, und dann in den Rechtswirkungen, in den Rechtsfolgen festgelegt ist, dass es sich um sämtliche durch Bundesgesetz festgelegte persönliche Rechts­wir­kungen zwischen den Ehepartnern einer Ehe sowie sämtliche durch Bundesgesetz an das Vorliegen einer Ehe geknüpfte Rechtsfolgen – insbesondere gemäß ABGB, Ehe­gesetz und den dazugehörigen Nebengesetzen – handelt und hier eine Gleichstellung erfolgen soll, wäre es eigentlich fairer gewesen, zu sagen: Wir wollen die Schwulen- und Lesben-Ehe. (Abg. Mag. Lunacek: Sie wollen eher nichts! Das ist das Problem!)

Herr Kollege Cap, meine Fraktion kann sich eine Schwulen- und Lesben-Ehe mit allen Rechtsfolgen, die derzeit der Ehe vorbehalten sind, nicht vorstellen. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Mag. Lunacek: Was anderes können Sie sich auch nicht vorstellen!)

Gleichzeitig aber bedeutet dieser Entwurf auch eine allgemeine Gleichstellung, mit einer Gleichstellungsklausel, auf Ebene der nichtehelichen, sprich formlosen Lebens­gemeinschaften und Lebenspartnerschaften. Da, Herr Kollege Cap, werte Kolleginnen und Kollegen, kann sich die ÖVP sehr wohl vorstellen, dass man hinsichtlich dis­kriminierender Bestimmungen – wo derzeit im Gesetz (Abg. Heinisch-Hosek: „Vor­stellen“!) ausschließlich verschiedengeschlechtliche, also heterosexuelle Lebens­ge­mein­schaften und Lebenspartnerschaften normiert sind – die Lebensgemeinschaften den Partnerschaften gleichstellt. (Abg. Heinisch-Hosek: Wie sind Ihre Vorschläge?)

Die Vorschläge gibt es schon seit zirka einem Dreivierteljahr, dass man in jenen Bestimmungen in den Gesetzen, in denen derzeit „heterosexuelle Lebenspartner“, „Lebensgemeinschaft“, „eheähnliche Gemeinschaft“, „Lebenspartnerschaften“ steht, die diskriminierenden Bestimmungen auflöst (Abg. Heinisch-Hosek: ... vorstellen!) und dass man eine homosexuelle Lebensgemeinschaft genauso stellt wie eine hetero­sexuelle.

Ich gebe zu, das ist diesbezüglich natürlich nicht so weitgehend. Aber Sie wollten eine sachliche Diskussion. (Abg. Heinisch-Hosek: Aber Sie haben keinen Antrag einge­bracht!) Ehe: nein. Lebenspartnerschaft: bei uns nicht diskriminierend, sowohl für heterosexuelle als auch für homosexuelle Partner gleichgestellt gelöst, das können wir uns vorstellen. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen. – Abg. Heinisch-Hosek: Wo ist Ihr Antrag?)

19.56


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Böhmdorfer. Ich erteile es ihm.

 


19.56.59

Abgeordneter Dr. Dieter Böhmdorfer (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Justizministerin! Sehr geehrte Damen und Herren des Hohen Hau­ses! Ich kann es kurz machen: Ich bin mit dem, was Frau Dr. Fekter gesagt hat, im Prinzip, ja eigentlich insgesamt einverstanden.

Ich kann dem, was Sie, Herr Dr. Cap, gesagt haben, insofern etwas abgewinnen, als ich als Justizpolitiker meine, dass auf jeden Fall für bestimmte Situationen, die gehäuft auftreten und die in der rechtlichen Einordnung Schwierigkeiten machen, ein gewisser Rechtsfriede hergestellt werden muss. Wir erleben das in viel intensiverer Art und Weise bei den verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Es leben sehr viele Menschen „verschiedengeschlechtlich“ miteinander in einer Lebensgemeinschaft, sie haben Kinder, eigene und aus erster Beziehung, aus früheren Ehen und so weiter, und das ergibt viele rechtliche Probleme, viel mehr, als Sie heute im Wesentlichen angedeutet haben.

 


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