weist; bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los. Der Landtag kann jedoch beschließen, dass der Vorsitz von einem anderen Vertreter des Landes geführt werden soll, dessen Mandat im Bundesrat auf diese Partei entfällt; ein solcher Beschluss bedarf auf jeden Fall der Zustimmung der Mehrheit jener Mitglieder des Landtages, deren Mandate im Landtag auf diese Partei entfallen. Die Bestellung der Stellvertreter des Vorsitzenden wird durch die Geschäftsordnung des Bundesrates geregelt. Der Vorsitzende führt den Titel „Präsident des Bundesrates“, seine Stellvertreter führen den Titel „Vizepräsident des Bundesrates“.
Begründung
Nach dem geltenden Art. 36 Abs. 2 B-VG fungiert als Vorsitzender des Bundesrates der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes.
Durch den vorgeschlagenen Art. 36 Abs. 2 soll den Landtagen die Ermächtigung eingeräumt werden, zu beschließen, dass der Vorsitz von einem anderen der auf die mandatsstärkste (bzw. stimmenstärkste oder durch Los bestimmte) Partei (Art. 35 Abs. 1 B-VG) entfallenden Vertreter des Landes geführt werden soll. Dadurch kann ein Landtag auf Umstände reagieren, die eine Vorsitzführung durch den an erster Stelle entsendeten Vertreter als untunlich erscheinen lassen. Das von einem solchen Landtagsbeschluss betroffene Mitglied des Bundesrates ist damit zwar von der Vorsitzführung ausgeschlossen, behält jedoch sein Mandat.
Die nähere Regelung der Beschlusserfordernisse soll Sache der Landesverfassungsgesetzgebung sein, dies jedoch mit der Maßgabe, dass es für die Fassung eines entsprechenden Beschlusses des Landtages jedenfalls der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages bedarf, deren Mandate auf diese Partei entfallen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Beschlussfassung des Landtages nicht ohne oder gegen den Willen der Abgeordneten dieser Partei erfolgen kann. In der Praxis werden daher wohl bereits die Wahlvorschläge von den Abgeordneten dieser Partei eingebracht werden.
Die Fassung eines Beschlusses nach der vorgeschlagenen Bestimmung ist voraussetzungsgemäß nur dann möglich, wenn auf die Partei, die den Vorsitzenden stellt, mehr als ein Vertreter des Landes im Bundesrat entfällt. Im Übrigen kann eine solche Beschlussfassung jederzeit innerhalb der Gesetzgebungsperiode des Landtages und auch während der Vorsitzführung des betreffenden Landes erfolgen.
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So weit dieser Abänderungsantrag, und ich freue mich, dass alle zustimmen. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
12.27
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Frau Abgeordneter Dr. Baumgartner-Gabitzer eingebrachte gesamtändernde Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Molterer, Dr. Cap, Scheibner, Dr. Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht damit auch mit in Verhandlung.
Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Klubobmann Dr. Cap. Wunschredezeit: 7 Minuten. – Bitte, Herr Klubobmann.