Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 107

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desbehindertengesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehand­lungsanwaltschaft sowie das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (836 d.B.) wird wie folgt abgeändert:

Artikel 1

1. Abschnitt (Schutz vor Diskriminierung):

1. § 6 Abs. 5 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Für die Beurteilung der Barrierefreiheit ist der jeweilige Stand der Technik maßgeb­lich.“

2. Im § 6 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Zur näheren Regelung der Barrierefreiheit im Sinne des Abs. 5 kann die Bundes­regierung nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine Verordnung erlassen, die insbesondere Standards der Barrierefreiheit für die Be­reiche Bauen, Verkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Informationstechnologie, Systeme der Informationsverarbeitung, Webaccessibility etc. sowie Umsetzungsfristen für bestimmte Standards der Barrierefreiheit normieren kann.“

3. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

„(3) Der Bund verpflichtet sich, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um bei der Vergabe von Förderungen an natürliche oder juristische Per­sonen zu gewährleisten, dass die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie des Dis­kriminierungsverbots gemäß § 7b BEinstG durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber zu berücksichtigen ist, und dass sichergestellt ist, dass das geför­derte Vorhaben den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes vollinhaltlich entspricht.“

4. § 9 wird wie folgt abgeändert und lautet:

„Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots

§ 9 (1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 in Vollziehung der Gesetze hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögens­schadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(2) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 in den sonstigen Bereichen hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögens­schadens, auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung sowie auf Unterlassung und Beseitigung.

(3) Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen Scha­dens und auf Unterlassung. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 400 €.

(4) Ist die Belästigung in Vollziehung der Gesetze erfolgt, besteht der Anspruch auch gegen den zuständigen Rechtsträger.

(5) Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.

(6) Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots darf die betroffene Person nicht benachtei-


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