desbehindertengesetz,
das Bundessozialamtsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über
die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie
das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (836 d.B.) wird wie
folgt abgeändert:
Artikel
1
1. Abschnitt
(Schutz vor Diskriminierung):
1. § 6
Abs. 5 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Für
die Beurteilung der Barrierefreiheit ist der jeweilige Stand der Technik maßgeblich.“
2. Im
§ 6 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Zur
näheren Regelung der Barrierefreiheit im Sinne des Abs. 5 kann die Bundesregierung
nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine
Verordnung erlassen, die insbesondere Standards der Barrierefreiheit für die Bereiche
Bauen, Verkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Informationstechnologie,
Systeme der Informationsverarbeitung, Webaccessibility etc. sowie
Umsetzungsfristen für bestimmte Standards der Barrierefreiheit normieren kann.“
3. § 8
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„(3)
Der Bund verpflichtet sich, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, um bei der Vergabe von Förderungen an natürliche oder juristische
Personen zu gewährleisten, dass die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie des
Diskriminierungsverbots gemäß § 7b BEinstG durch die Förderungswerberin
oder den Förderungswerber zu berücksichtigen ist, und dass sichergestellt ist,
dass das geförderte Vorhaben den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes
vollinhaltlich entspricht.“
4. § 9
wird wie folgt abgeändert und lautet:
„Rechtsfolgen bei Verletzung des
Diskriminierungsverbots
§ 9
(1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 in
Vollziehung der Gesetze hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf
Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung.
(2)
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 in den
sonstigen Bereichen hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz
des Vermögensschadens, auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche
Beeinträchtigung sowie auf Unterlassung und Beseitigung.
(3)
Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 hat die betroffene Person
gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz
des erlittenen Schadens und auf Unterlassung. Neben dem Ersatz eines
allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der
erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen
Schadenersatz, mindestens jedoch auf 400 €.
(4)
Ist die Belästigung in Vollziehung der Gesetze erfolgt, besteht der Anspruch
auch gegen den zuständigen Rechtsträger.
(5)
Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist insbesondere
auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die
Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu
nehmen.
(6) Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots darf die betroffene Person nicht benachtei-