Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 108

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ligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsper­son in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer betroffenen Person unter­stützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht benachteiligt werden. Abs. 1 und 2 sowie §§ 12 und 14 ff gelten sinngemäß.“

2. Abschnitt (Verfahren):

5. Nach § 10 werden folgende §§ 11, 12, 13 und 14 samt Überschriften eingefügt;

die bisherigen §§ 11 bis 20 des Artikels 1 werden zu §§ 15 bis 24:

„Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof

§ 11. In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist eine Revision oder ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen der §§ 502 ff ZPO zulässig.

Kostenersatzansprüche

§ 12. (1) Vorbehaltlich des Abs. 3 hat in einer Rechtsstreitigkeit zwischen einer diskri­minierenden Person und einer diskriminierten Person

1. die diskriminierende Person die Kosten, die ihr durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen; das gilt auch für den Ersatz der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen sowie den mit Augenscheinen verbunde­nen Aufwand;

2. die diskriminierte Person gegenüber der diskriminierenden Person Anspruch auf

Ersatz aller ihrer sonstigen durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentspre­chenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten

a) – vorbehaltlich des Abs. 2 – nach dem Wert des Ersiegten;

b) dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wenn sie zur Gänze unterliegt; dabei ist besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfah­rens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der diskriminierten Per­son Bedacht zu nehmen.

(2) Hat die Rechtsstreitigkeit die Feststellung, Unterlassung oder Beseitigung einer Diskriminierung zum Gegenstand, so ist – auch wenn die diskriminierte Person nur teilweise obsiegt – bei der Festsetzung ihres Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von 3 600 Euro auszugehen.

(3) Hat die diskriminierte Person der diskriminierenden Person durch Mutwillen, Ver­schleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht, so hat sie diese Kosten der diskriminierenden Person nach Billigkeit zu ersetzen.“

Gebührenfreiheit

§ 13. Schriften, Amtshandlungen und Vollmachten sind von den Gerichts-, Justizver­waltungs- und Stempelgebühren befreit.

Verständigung vom Verfahrensausgang

§ 14. Je eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Rechtssache betreffend eine Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Behindertenanwalt (§ 13b ff Bundesbehindertengesetz 1990 – BBG 1990) sowie dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsu­mentenschutz unmittelbar zu übersenden.“

 


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