ligt
werden. Auch eine andere Person, die als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson
in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer betroffenen Person unterstützt,
darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens
zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht benachteiligt werden.
Abs. 1 und 2 sowie §§ 12 und 14 ff gelten sinngemäß.“
2. Abschnitt
(Verfahren):
5. Nach
§ 10 werden folgende §§ 11, 12, 13 und 14 samt Überschriften
eingefügt;
die
bisherigen §§ 11 bis 20 des Artikels 1 werden zu §§ 15 bis 24:
„Revision
und Rekurs an den Obersten Gerichtshof
§ 11.
In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist eine Revision oder ein Rekurs an den
Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen der
§§ 502 ff ZPO zulässig.
Kostenersatzansprüche
§ 12.
(1) Vorbehaltlich des Abs. 3 hat in einer Rechtsstreitigkeit zwischen
einer diskriminierenden Person und einer diskriminierten Person
1. die
diskriminierende Person die Kosten, die ihr durch das Verfahren erwachsen sind,
ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen; das gilt auch für den
Ersatz der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen sowie den mit Augenscheinen
verbundenen Aufwand;
2. die
diskriminierte Person gegenüber der diskriminierenden Person Anspruch auf
Ersatz
aller ihrer sonstigen durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten
a) –
vorbehaltlich des Abs. 2 – nach dem Wert des Ersiegten;
b) dem
Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wenn sie zur Gänze unterliegt;
dabei ist besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des
Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
diskriminierten Person Bedacht zu nehmen.
(2) Hat
die Rechtsstreitigkeit die Feststellung, Unterlassung oder Beseitigung einer
Diskriminierung zum Gegenstand, so ist – auch wenn die diskriminierte
Person nur teilweise obsiegt – bei der Festsetzung ihres
Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von 3 600 Euro auszugehen.
(3) Hat
die diskriminierte Person der diskriminierenden Person durch Mutwillen, Verschleppung
oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht, so hat sie diese Kosten der
diskriminierenden Person nach Billigkeit zu ersetzen.“
Gebührenfreiheit
§ 13.
Schriften, Amtshandlungen und Vollmachten sind von den Gerichts-, Justizverwaltungs-
und Stempelgebühren befreit.
Verständigung
vom Verfahrensausgang
§ 14.
Je eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Rechtssache betreffend eine
Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Instanz vollständig
erledigt wird, ist auch dem Behindertenanwalt (§ 13b ff
Bundesbehindertengesetz 1990 – BBG 1990) sowie dem Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz unmittelbar zu übersenden.“