Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 109

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6. § 12 wird abgeändert und lautet wie folgt:

Beweislast

„§ 12. (1) Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf eine ihr zugefügte Diskri­minierung im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, so hat sie diesen Umstand glaub­haft zu machen. Der beklagten Partei obliegt es außer in den Fällen des Abs. 2 zu be­weisen, dass ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war.

(2) Bei Berufung auf eine Belästigung sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es der beklagten Partei zu beweisen, dass die von ihr vorgebrachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.“

7. § 13 wird abgeändert und lautet:

Verbandsklage und Nebenintervention

„§ 13. (1) Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, können die im Bundesbehindertenbeirat vertretenen Organisationen der behinderten Menschen und Kriegsopfer (§ 9 Abs. 1 Z 7 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990), der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungs­opfern sowie die in § 29 Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, genannten Organisationen eine Klage auf Feststellung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.

(2) Der Behindertenanwalt (Abschnitt Iib des Bundesbehindertengesetzes) kann, wenn es ein/e Betroffene/r verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.“

4. Abschnitt (Schlussbestimmungen)

8. § 19 wird abgeändert und lautet wie folgt:

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

„§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Barrierefreiheit von Bauwerken, Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeugen, die auf Grund einer nach dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet bzw. auf Grund einer nach dem 1. Jänner 2006 erteilten Genehmigung oder Bewilligung ange­schafft oder in Verkehr gebracht werden, unmittelbar ab Inkrafttreten dieses Bundes­gesetzes anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren im Zusammenhang mit Bauwerken, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, sind bis zum 31. Dezember 2010 nur insoweit anzu­wenden, als eine bauliche Barriere rechtswidrig errichtet wurde.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammen­hang mit Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ge-


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