6.
§ 12 wird abgeändert und lautet wie folgt:
Beweislast
„§ 12.
(1) Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf eine ihr zugefügte Diskriminierung
im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu
machen. Der beklagten Partei obliegt es außer in den Fällen des Abs. 2 zu
beweisen, dass ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung
ausschlaggebend war.
(2)
Bei Berufung auf eine Belästigung sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung,
die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es der beklagten Partei zu
beweisen, dass die von ihr vorgebrachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.“
7. § 13
wird abgeändert und lautet:
Verbandsklage und Nebenintervention
„§ 13.
(1) Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder
Verbote verstoßen und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch
dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft
beeinträchtigt, können die im Bundesbehindertenbeirat vertretenen
Organisationen der behinderten Menschen und Kriegsopfer (§ 9 Abs. 1
Z 7 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990), der
Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern sowie die
in § 29 Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1979, genannten Organisationen eine Klage auf Feststellung einer
Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.
(2)
Der Behindertenanwalt (Abschnitt Iib des Bundesbehindertengesetzes) kann, wenn
es ein/e Betroffene/r verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von
Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19
ZPO) beitreten.“
4. Abschnitt
(Schlussbestimmungen)
8.
§ 19 wird abgeändert und lautet wie folgt:
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
„§ 19.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2)
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Barrierefreiheit
von Bauwerken, Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeugen,
die auf Grund einer nach dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet
bzw. auf Grund einer nach dem 1. Jänner 2006 erteilten Genehmigung oder
Bewilligung angeschafft oder in Verkehr gebracht werden, unmittelbar ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(3)
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren im Zusammenhang
mit Bauwerken, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten
Baubewilligung errichtet wurden, sind bis zum 31. Dezember 2010 nur
insoweit anzuwenden, als eine bauliche Barriere rechtswidrig errichtet wurde.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ge-