nehmigt
bzw. bewilligt wurden, sind bis zum 31. Dezember 2010 nur insoweit anzuwenden,
als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.
(5) Die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit
öffentlichen Verkehrsmitteln mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen (Abs. 4),
die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen zugelassen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2008 nur
insoweit anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.
(6)
Abs. 3 bis 5 sind nicht anzuwenden,
1. wenn
der zur Beseitigung der dort genannten Barrieren erforderliche Aufwand den
Betrag von 3 000 € nicht übersteigt,
2. wenn
die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2008 erfolgt ist und der
zur Beseitigung der in den Abs. 3 und 4 genannten Barrieren erforderliche
Aufwand den Betrag von 5 000 € nicht übersteigt.
(7)
Wird ein Bauwerk, eine Verkehrsanlage, eine Verkehrseinrichtung oder ein Schienenfahrzeug
auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten
Bewilligung generalsaniert, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
hinsichtlich baulicher Barrieren bzw. Barrieren betreffend Verkehrsanlagen,
Verkehrseinrichtungen oder Schienenfahrzeuge ab dem Zeitpunkt des Abschlusses
der Generalsanierung anzuwenden.
(8)
Wird ein Bauwerk auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilten Baubewilligung unter Inanspruchnahme von Förderungen aus öffentlichen
Mitteln umgebaut oder erfolgt ein entsprechender Zubau, sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren auf die um- bzw. zugebauten Teile
des Bauwerks ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden; beläuft sich
der Um- oder Zubau auf mehr als 50% des Bauwerkes in seiner Gesamtheit, sind
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das gesamte Bauwerk anzuwenden.
(9)
Betreiber von Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln
sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen
Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau von Barrieren für
die von ihnen genutzten Einrichtungen, Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel
zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Verkehr).“
Artikel
2
Das
Behinderteneinstellungsgesetz wird wie folgt geändert:
1.
§ 7k wird um folgenden Abs. 6 ergänzt:
„(6)
Die §§ 11 bis 14 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes,
BGBl. I Nr. XXXX/2005, gelten sinngemäß.“
2.
§ 7p wird abgeändert und lautet wie folgt:
Beweislast
„§ 7p. Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des § 7b Abs. 1 oder eine Belästigung (§ 7d) beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 7b Abs. 1 zu beweisen, dass ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Bei Berufung auf § 7d sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die