Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 110

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nehmigt bzw. bewilligt wurden, sind bis zum 31. Dezember 2010 nur insoweit anzu­wenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammen­hang mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen (Abs. 4), die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmun­gen zugelassen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2008 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.

(6) Abs. 3 bis 5 sind nicht anzuwenden,

1. wenn der zur Beseitigung der dort genannten Barrieren erforderliche Aufwand den Betrag von 3 000 € nicht übersteigt,

2. wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2008 erfolgt ist und der zur Beseitigung der in den Abs. 3 und 4 genannten Barrieren erforderliche Aufwand den Betrag von 5 000 € nicht übersteigt.

(7) Wird ein Bauwerk, eine Verkehrsanlage, eine Verkehrseinrichtung oder ein Schie­nenfahrzeug auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligung generalsaniert, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren bzw. Barrieren betreffend Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen oder Schienenfahrzeuge ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Generalsanierung anzuwenden.

(8) Wird ein Bauwerk auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Baubewilligung unter Inanspruchnahme von Förderungen aus öffentlichen Mitteln umgebaut oder erfolgt ein entsprechender Zubau, sind die Bestimmungen die­ses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren auf die um- bzw. zugebauten Teile des Bauwerks ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden; beläuft sich der Um- oder Zubau auf mehr als 50% des Bauwerkes in seiner Gesamtheit, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das gesamte Bauwerk anzuwenden.

(9) Betreiber von Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen oder öffentlichen Verkehrs­mitteln sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichi­schen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau von Barrieren für die von ihnen genutzten Einrichtungen, Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Verkehr).“

Artikel 2

Das Behinderteneinstellungsgesetz wird wie folgt geändert:

1. § 7k wird um folgenden Abs. 6 ergänzt:

„(6) Die §§ 11 bis 14 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. XXXX/2005, gelten sinngemäß.“

2. § 7p wird abgeändert und lautet wie folgt:

Beweislast

„§ 7p. Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbe­stand im Sinne des § 7b Abs. 1 oder eine Belästigung (§ 7d) beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 7b Abs. 1 zu beweisen, dass ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlag­gebend war. Bei Berufung auf § 7d sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die


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