durch
Barrieren verursacht wird, obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass die vom
Beklagten vorgebrachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.“
3.
§ 7q wird abgeändert und lautet wie folgt:
Verbandsklage und Nebenintervention
„§ 7q.
(1) Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder
Verbote verstoßen und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch
dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft
beeinträchtigt, können die im Bundesbehindertenbeirat vertretenen
Organisationen der behinderten Menschen und Kriegsopfer (§ 9 Abs. 1
Z 7 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990), der
Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern sowie die
in § 29 Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1979, genannten Organisationen eine Klage auf Feststellung einer
Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.
(2)
Der Behindertenanwalt (Abschnitt Iib des Bundesbehindertengesetzes) kann, wenn
es ein/e Betroffene/r verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von
Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19
ZPO) beitreten.“
Artikel
3
Das
Bundesbehindertengesetz wird wie folgt geändert:
1.
§ 9 Abs. 1 wird die Z 7 wie folgt geändert:
„7.
neun Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer,
wobei auf ein ausgewogenes Verhältnis der Vertretung der unterschiedlichen
Gruppen von behinderten Menschen sowie auf die Vertretung von Organisationen
der Selbstbestimmt-Leben- und der Integrationsbewegung zu achten ist,“
2.
§ 9 Abs. 1 wird um folgende Z 8 ergänzt:
„8.
der Behindertenanwalt gemäß Abschnitt Iib dieses Bundesgesetzes.“
Abschnitt
IIb (Behindertenanwalt)
3.
§ 13c Abs. 1 wird geändert und lautet wie folgt:
„(1)
Der Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen,
die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG),
BGBl. I Nr. xxxx/2005, oder der §§ 7a bis 7q des
Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils
geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden
und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten sowie sich als
Nebenintervenient in diesbezüglichen Verfahren anschließen. Der Behindertenanwalt
ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen
gebunden.“
4.
§ 13c Abs. 3 wird um folgende Abs. 4 und 5 ergänzt:
„(4)
Der Behindertenanwalt hat dem Nationalrat einmal jährlich über die Lage und Entwicklung
der Gleichstellung und Gleichbehandlung behinderter Menschen in Österreich
sowie über wünschenswerte bzw. erforderliche Weiterentwicklungsmaßnahmen in diesem
Bereich schriftlich und mündlich zu berichten. Dieser Bericht ist in einer für
behinderte Menschen barrierefrei zugänglichen Form zu veröffentlichen.
(5)
Der Bundesbehindertenanwalt hat auch Sitz und Stimme im Bundesbehindertenbeirat
(§ 9) und hat dort insbesondere die Anliegen von behinderten Menschen im
Hinblick auf Gleichstellung und Gleichbehandlung zu vertreten.“