Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 111

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durch Barrieren verursacht wird, obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass die vom Beklagten vorgebrachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.“

3. § 7q wird abgeändert und lautet wie folgt:

Verbandsklage und Nebenintervention

„§ 7q. (1) Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, können die im Bundesbehindertenbeirat vertretenen Organisationen der behinderten Menschen und Kriegsopfer (§ 9 Abs. 1 Z 7 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990), der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungs­opfern sowie die in § 29 Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, genannten Organisationen eine Klage auf Feststellung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.

(2) Der Behindertenanwalt (Abschnitt Iib des Bundesbehindertengesetzes) kann, wenn es ein/e Betroffene/r verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.“

Artikel 3

Das Bundesbehindertengesetz wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 wird die Z 7 wie folgt geändert:

„7. neun Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer, wobei auf ein ausgewogenes Verhältnis der Vertretung der unterschiedlichen Gruppen von behinderten Menschen sowie auf die Vertretung von Organisationen der Selbst­bestimmt-Leben- und der Integrationsbewegung zu achten ist,“

2. § 9 Abs. 1 wird um folgende Z 8 ergänzt:

„8. der Behindertenanwalt gemäß Abschnitt Iib dieses Bundesgesetzes.“

Abschnitt IIb (Behindertenanwalt)

3. § 13c Abs. 1 wird geändert und lautet wie folgt:

„(1) Der Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Per­sonen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. xxxx/2005, oder der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten sowie sich als Nebenintervenient in diesbezüglichen Verfahren anschließen. Der Be­hindertenanwalt ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“

4. § 13c Abs. 3 wird um folgende Abs. 4 und 5 ergänzt:

„(4) Der Behindertenanwalt hat dem Nationalrat einmal jährlich über die Lage und Ent­wicklung der Gleichstellung und Gleichbehandlung behinderter Menschen in Österreich sowie über wünschenswerte bzw. erforderliche Weiterentwicklungsmaßnahmen in die­sem Bereich schriftlich und mündlich zu berichten. Dieser Bericht ist in einer für behin­derte Menschen barrierefrei zugänglichen Form zu veröffentlichen.

(5) Der Bundesbehindertenanwalt hat auch Sitz und Stimme im Bundesbehindertenbei­rat (§ 9) und hat dort insbesondere die Anliegen von behinderten Menschen im Hinblick auf Gleichstellung und Gleichbehandlung zu vertreten.“

 


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