5. In
Artikel 3 lautet § 54 Abs. 9:
„(9)
§ 9 Abs. 1 Z 3, 7 und 8, § 13a Abs. 2, Abschnitt IIb
samt Überschrift sowie § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Begründung:
Artikel 1
Zu 1.:
Das
Vorliegen von Barrierefreiheit ist nach § 6 Abs. 5 letzter Satz nach
dem Stand der Technik zu beurteilen. Herangezogen werden dafür können
beispielsweise die einschlägigen ÖNORMEN in den Bereichen Bauen und technische
Ausstattung – z.B. ÖNORMEN B 1600 bis 1603, V 2100 bis 2107
... – sowie die WAI-Leitlinien betreffend Angebote im Internet.
Zu 2.:
Durch
§ 6 Abs. 6 soll die Bundesregierung nach Anhörung der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation auch in die Lage
versetzt werden, bereits bestehende Standards der Barrierefreiheit in den
verschiedenen Lebensbereichen mittels Verordnung zu verbindlich anwendbaren
Standards zu machen, wie dies etwa auch durch die auf § 11 Abs. 1
zweiter Satz des Deutschen Behindertengleichstellungsgesetzes basierende Verordnung
der Deutschen Bundesregierung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik
vom 17.7.2004 geschehen ist.
Zu 3.:
Auf die
Verpflichtung zur Gleichbehandlung und zur Diskriminierungsfreiheit in der Förderungspolitik
des Bundes soll durch diese Bestimmung nachdrücklich hingewiesen werden.
Zu 4.:
Durch
die vorgeschlagene Regelung soll eine zweckmäßige und effektive Durchsetzung
von Gleichstellungsrechten ermöglicht werden. Im Besonderen soll neben dem
Ersatz des Vermögensschadens und des immateriellen Schadens auch ein Anspruch
auf Unterlassung und Beseitigung der Diskriminierung bzw. Benachteiligung in
den sonstigen Fällen des § 4 Abs. 1, mit Ausnahme von
Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze, bestehen; Diskriminierungen in
Vollziehung der Gesetze, also z.B. durch Gebietskörperschaften,
Sozialversicherungsträger etc., sind bereits ex lege zu unterlassen oder zu
beseitigen, sodass es keines gesonderten Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruches
bedurfte. Ein Unterlassungsanspruch soll auch für Fälle einer Belästigung wegen
einer Behinderung vorgesehen werden.
Bestünde
jedoch in den sonstigen Fällen des § 4 Abs. 1 sowie im Fall des
§ 5 Abs. 3 neben einem Schadenersatzanspruch kein Anspruch auf
Unterlassung bzw. Beseitigung müsste eine Diskriminierung u.U. erst vielfach
eingeklagt werden, um zu einer Veränderung der Handlungsweise der
diskriminierenden Person bzw. Organisation zu gelangen; dies wäre jedoch
unweigerlich damit verbunden, dass erst durch eine weder von den
Gebietskörperschaften noch von den Sozialpartnern und von den Behindertenorganisationen
gewollte „Klagsflut“ eine Verhaltensänderung von Diskriminierern herbeigeführt
werden könnte; durch die Einräumung eines Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches
soll die Gefahr einer unzweckmäßigen „Klagsflut“ vermieden werden.