Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 112

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

5. In Artikel 3 lautet § 54 Abs. 9:

„(9) § 9 Abs. 1 Z 3, 7 und 8, § 13a Abs. 2, Abschnitt IIb samt Überschrift sowie § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Begründung:

Artikel 1

Zu 1.:

Das Vorliegen von Barrierefreiheit ist nach § 6 Abs. 5 letzter Satz nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Herangezogen werden dafür können beispielsweise die ein­schlägigen ÖNORMEN in den Bereichen Bauen und technische Ausstattung – z.B. ÖNORMEN B 1600 bis 1603, V 2100 bis 2107 ... – sowie die WAI-Leitlinien betreffend Angebote im Internet.

Zu 2.:

Durch § 6 Abs. 6 soll die Bundesregierung nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation auch in die Lage versetzt werden, bereits be­stehende Standards der Barrierefreiheit in den verschiedenen Lebensbereichen mittels Verordnung zu verbindlich anwendbaren Standards zu machen, wie dies etwa auch durch die auf § 11 Abs. 1 zweiter Satz des Deutschen Behindertengleichstellungsge­setzes basierende Verordnung der Deutschen Bundesregierung zur Schaffung barrie­refreier Informationstechnik vom 17.7.2004 geschehen ist.

Zu 3.:

Auf die Verpflichtung zur Gleichbehandlung und zur Diskriminierungsfreiheit in der För­derungspolitik des Bundes soll durch diese Bestimmung nachdrücklich hingewiesen werden.

Zu 4.:

Durch die vorgeschlagene Regelung soll eine zweckmäßige und effektive Durchset­zung von Gleichstellungsrechten ermöglicht werden. Im Besonderen soll neben dem Ersatz des Vermögensschadens und des immateriellen Schadens auch ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Diskriminierung bzw. Benachteiligung in den sonstigen Fällen des § 4 Abs. 1, mit Ausnahme von Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze, bestehen; Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze, also z.B. durch Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger etc., sind bereits ex lege zu unter­lassen oder zu beseitigen, sodass es keines gesonderten Unterlassungs- oder Besei­tigungsanspruches bedurfte. Ein Unterlassungsanspruch soll auch für Fälle einer Belästigung wegen einer Behinderung vorgesehen werden.

Bestünde jedoch in den sonstigen Fällen des § 4 Abs. 1 sowie im Fall des § 5 Abs. 3 neben einem Schadenersatzanspruch kein Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseiti­gung müsste eine Diskriminierung u.U. erst vielfach eingeklagt werden, um zu einer Veränderung der Handlungsweise der diskriminierenden Person bzw. Organisation zu gelangen; dies wäre jedoch unweigerlich damit verbunden, dass erst durch eine weder von den Gebietskörperschaften noch von den Sozialpartnern und von den Behinder­tenorganisationen gewollte „Klagsflut“ eine Verhaltensänderung von Diskriminierern herbeigeführt werden könnte; durch die Einräumung eines Unterlassungs- und Beseiti­gungsanspruches soll die Gefahr einer unzweckmäßigen „Klagsflut“ vermieden wer­den.

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite