Zu
5.:
Wesentlich
für einen effektiven Diskriminierungsschutz ist eine für Diskriminierungsopfer
zumutbare Rechtsdurchsetzung. Dabei bildet die Überschaubarkeit und Begrenzung
des Prozesskostenrisikos einen maßgeblichen Aspekt.
Aus
diesem Grunde wird mit der vorgeschlagenen Änderung das Prinzip der grundsätzlichen
Kostentragung durch den Beklagten – mit der Einschränkung der Prozesskostenüberwälzung
auf den Kläger nach Billigkeit bei gänzlichem Unterliegen – und die
gleichzeitige Streitwertbegrenzung implementiert.
Gerade
die Streitwertbegrenzung soll gewährleisten, dass das Prozesskostenrisiko auch
für den grundsätzlich prozesskostentragenden Beklagten in einem zumutbaren
Rahmen gehalten wird.
Zugleich
soll auch die Anrufungsmöglichkeit des Obersten Gerichtshofes in den gegenständlichen
Diskriminierungsangelegenheiten, abweichend von den sonst einzuhaltenden sehr
restriktiven Voraussetzungen der ZPO, möglichst großzügig gefasst werden, um
der insb. anfangs notwendigen näheren inhaltlichen Interpretation und
Ausgestaltung des Diskriminierungsschutzes für behinderte Menschen im Wege der
Judikatur möglichst weiten Raum zu lassen.
Zu 6.:
Durch
die vorgeschlagene Textierung der Beweislastregel soll in Entsprechung des
bislang im Antidiskriminierungsrecht der Europäischen Union vorgesehenen
Grundsatzes einer Beweislastumkehr – siehe z.B. Art. 10 der
Richtlinie des Rates der EU zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
2000/78/EG – eine derartige Beweislastumkehr in § 12 des
Behindertengleichstellungsgesetzes normiert werden.
Wenn
sich also Personen durch die Nichtbeachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
für verletzt halten und bei einem Gericht Tatsachen glaubhaft machen, die das
Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung wegen einer
Behinderung vermuten lassen, obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass keine
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.
Das
Institut der Beweislastumkehr soll auch in Entsprechung der Umsetzung der Rahmenrichtlinie
2000/78/EG in die Bestimmung des § 7p Behinderteneinstellungsgesetz
Eingang finden.
Zu 7.:
In
Angelegenheiten der Behindertengleichstellung und Gleichbehandlung von Menschen
mit Behinderungen, die weitestgehend neue Rechtsbereiche darstellen, wird eine
zielorientierte und effiziente Rechtsdurchsetzung wesentlich sein.
Mit
der Einräumung eines Verbandsklagerechtes an einschlägig auf diese Themen
spezialisierte Verbände sowie für Organisationen, die bereits seit vielen
Jahren Erfahrung mit Verbandsklagen haben, soll gewährleistet werden, dass es
zu keiner Klagsflut kommt, sondern mit zielorientierten Musterprozessen
strittige Rechtsfragen einer Lösung zugeführt werden. Dass ein
Verbandsklagerecht in diesen Rechtsbereichen eher selten in Anspruch genommen
werden muss, sondern es in der Regel zu außerstreitigen Lösungen kommt, zeigen
die gleichartigen Vorbilder in Deutschland und der Schweiz.
Gerade der Behindertenanwalt ist speziell mit Fragen des Diskriminierungsschutzes und der Wahrung der Rechte von Diskriminierungsopfern betraut; deshalb erscheint es zweckmäßig, diesen Experten als Nebenintervenienten und damit als fachkundige