Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 114

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Unterstützung von Diskriminierungsopfern in die diesbezüglichen Verfahren einzubin­den.

Zu 8.:

Durch die Bestimmung des Abs. 2 sollte klargestellt werden, dass für nach dem In­krafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligte Neubauten bzw. genehmigte oder bewil­ligte neu anzuschaffende oder in Verkehr zu setzende Verkehrsmittel die Bestimmun­gen dieses Bundesgesetzes zur Barrierefreiheit unmittelbar anzuwenden sind und keine Übergangsfristen gelten. Die Übergangsbestimmungen der Abs. 3 bis 8 sollen dagegen die Möglichkeit eröffnen, in angemessener Zeit die erforderlichen Adaptierun­gen von Bauwerken, Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsmitteln vorzunehmen. Es soll aber sichergestellt werden, dass auch während der Übergangs­fristen zumutbare Verbesserungen geringeren Umfangs zum Abbau von Barrieren durchgeführt werden. Abs. 6 sieht daher vor, dass Adaptierungen bis zu einem bestimmten Betrag, wenn sie geeignet wären, die Diskriminierung zu beseitigen – im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des § 6 – von den Übergangsbestimmungen der Abs. 3 bis 5 gänzlich bzw. nach Höhe des Aufwands gestaffelt zu einem früheren Zeit­punkt ausgenommen werden.

Im Hinblick auf Um- oder Zubauten, die unter Inanspruchnahme von Förderungen aus öffentlichen Mitteln und auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Baubewilligung durchgeführt werden, sollen jedenfalls die Bestimmungen der Barrierefreiheit bereits ab Inkrafttreten des BGStG für die um- oder zugebauten Teile gelten. Sollte der Um- oder Zubau aber ein erhebliches Ausmaß betragen – also jedenfalls mehr als 50% des Gesamtbauwerks –, so sind die Bestimmungen des BGStG zur Barrierefreiheit auf das gesamte Bauwerk anzuwenden, also so zu tun, als handle es sich um einen Neubau im Sinne des Abs. 2.

Die Begrifflichkeit der Abs. 2 bis 9 ist vor dem Hintergrund der jeweils einschlägigen Definitionen wie z. B. des Eisenbahngesetzes zu lesen. So sind beispielsweise Bahn­höfe keine Bauwerke sondern Verkehrsanlagen.

Abs. 9 soll einen Etappenplan zur Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich des öf­fentlichen Verkehrs im Rahmen der Bundeskompetenz verpflichtend machen, und der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation ein Anhörungsrecht einräu­men. Der Etappenplan sollte in der zeitlichen Abfolge mit den Übergangsbestimmun­gen der Abs. 3 bis 8 abgestimmt sein.

Artikel 3

Zu 1. bis 5.:

Vor dem Hintergrund der Erweiterung des Bundesbehindertenbeirates um einen Ver­treter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und einen Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit soll im Hinblick auf ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen Vertretern von Gebietskörperschaften bzw. gesetzlichen Inter­essenvertretungen einerseits und Behindertenorganisationen andererseits auch die Vertretung der organisierten Behinderten im Bundesbehindertenbeirat entsprechend um zwei weitere Mitglieder in Z 7 angepasst werden.

Da bislang nur Vertreter der etablierten großen und traditionellen Behindertenorganisa­tionen im Bundesbehindertenbeirat Sitz und Stimme haben, soll in Hinkunft auch der Repräsentanz von Organisationen der Selbstbestimmt-Leben- als auch der Integrati­onsbewegung vermehrt Augenmerk geschenkt werden. Damit soll auch kleineren und jüngeren Organisationen die Möglichkeit der Vertretung im Bundesbehindertenbeirat neben den großen traditionellen Behindertenorganisationen eröffnet werden und so ein


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