Unterstützung
von Diskriminierungsopfern in die diesbezüglichen Verfahren einzubinden.
Zu 8.:
Durch
die Bestimmung des Abs. 2 sollte klargestellt werden, dass für nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bewilligte Neubauten bzw. genehmigte oder bewilligte neu
anzuschaffende oder in Verkehr zu setzende Verkehrsmittel die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zur Barrierefreiheit unmittelbar anzuwenden sind und keine
Übergangsfristen gelten. Die Übergangsbestimmungen der Abs. 3 bis 8 sollen
dagegen die Möglichkeit eröffnen, in angemessener Zeit die erforderlichen
Adaptierungen von Bauwerken, Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und
Verkehrsmitteln vorzunehmen. Es soll aber sichergestellt werden, dass auch
während der Übergangsfristen zumutbare Verbesserungen geringeren Umfangs zum
Abbau von Barrieren durchgeführt werden. Abs. 6 sieht daher vor, dass
Adaptierungen bis zu einem bestimmten Betrag, wenn sie geeignet wären, die
Diskriminierung zu beseitigen – im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des
§ 6 – von den Übergangsbestimmungen der Abs. 3 bis 5 gänzlich
bzw. nach Höhe des Aufwands gestaffelt zu einem früheren Zeitpunkt ausgenommen
werden.
Im
Hinblick auf Um- oder Zubauten, die unter Inanspruchnahme von Förderungen aus
öffentlichen Mitteln und auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erteilten Baubewilligung durchgeführt werden, sollen jedenfalls
die Bestimmungen der Barrierefreiheit bereits ab Inkrafttreten des BGStG für
die um- oder zugebauten Teile gelten. Sollte der Um- oder Zubau aber ein
erhebliches Ausmaß betragen – also jedenfalls mehr als 50% des
Gesamtbauwerks –, so sind die Bestimmungen des BGStG zur Barrierefreiheit
auf das gesamte Bauwerk anzuwenden, also so zu tun, als handle es sich um einen
Neubau im Sinne des Abs. 2.
Die
Begrifflichkeit der Abs. 2 bis 9 ist vor dem Hintergrund der jeweils
einschlägigen Definitionen wie z. B. des Eisenbahngesetzes zu lesen. So sind
beispielsweise Bahnhöfe keine Bauwerke sondern Verkehrsanlagen.
Abs. 9
soll einen Etappenplan zur Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich des öffentlichen
Verkehrs im Rahmen der Bundeskompetenz verpflichtend machen, und der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation ein Anhörungsrecht
einräumen. Der Etappenplan sollte in der zeitlichen Abfolge mit den
Übergangsbestimmungen der Abs. 3 bis 8 abgestimmt sein.
Artikel 3
Zu 1.
bis 5.:
Vor
dem Hintergrund der Erweiterung des Bundesbehindertenbeirates um einen Vertreter
des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und einen Vertreter des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit soll im Hinblick auf ein ausgewogenes Gleichgewicht
zwischen Vertretern von Gebietskörperschaften bzw. gesetzlichen Interessenvertretungen
einerseits und Behindertenorganisationen andererseits auch die Vertretung der
organisierten Behinderten im Bundesbehindertenbeirat entsprechend um zwei
weitere Mitglieder in Z 7 angepasst werden.
Da bislang nur Vertreter der etablierten großen und traditionellen Behindertenorganisationen im Bundesbehindertenbeirat Sitz und Stimme haben, soll in Hinkunft auch der Repräsentanz von Organisationen der Selbstbestimmt-Leben- als auch der Integrationsbewegung vermehrt Augenmerk geschenkt werden. Damit soll auch kleineren und jüngeren Organisationen die Möglichkeit der Vertretung im Bundesbehindertenbeirat neben den großen traditionellen Behindertenorganisationen eröffnet werden und so ein