Lebensbereiche. Im Vergleich zu anderen Staaten kann das Behindertengleichstellungsgesetz als eines der umfangreichsten Behinderteneinstellungsgesetze bezeichnet werden, das international sicherlich im Spitzenfeld liegt, insbesondere im Vergleich zum deutschen.
Frau Kollegin
Lapp, Sie werden sicherlich wissen, wie es in der Bundesrepublik Deutschland
ist, dort ist das Behindertengleichstellungsgesetz seit 1. Mai 2002
in Kraft. Das dortige Gesetz kennt keine Rechtsfolgen, keine
Zumutbarkeitsprüfung. Es gilt nur für die öffentliche Verwaltung und für den
Behinderten selbst, es gibt also keinen Angehörigenschutz wie bei uns. Auch in
der Schweiz, in Frankreich, Ungarn und Belgien gibt es keinen
Angehörigenschutz; bei uns sehr wohl.
In
Frankreich sind keine Rechtsfolgen vorgesehen. Und jenes Gesetz, das 1992 in
den USA geschaffen worden ist, hat, was die Verkehrsmaßnahmen betrifft,
überdurchschnittlich lange Übergangsfristen bis zum Jahr 2020; bei uns
sind es 10 Jahre, also wesentlich kürzer.
Sehr
geehrte Damen und Herren! Was die Frage der Klagsmöglichkeit auf Unterlassung
betrifft – ein Punkt, der hier von Frau Abgeordneter Mag. Grossmann
kritisiert worden ist –, muss ich eines sagen: Es wurde davon abgesehen,
weil verfassungs- und zivilrechtliche Vorbehalte bestehen. Ich erwähne dazu nur
ein Beispiel:
Einem Mieter oder einem Pächter eines
Geschäftslokales ist es im Falle einer Verurteilung nicht möglich, gegen den
Willen des Eigentümers für Barrierefreiheit zu sorgen. Und das ist das Problem
dabei (Zwischenruf der Abg. Haidlmayr), und deswegen haben wir
davon Abstand genommen, Frau Kollegin
Haidlmayr!
Das
Behindertengleichstellungsgesetz bringt durch die Barrierefreiheit auch viele
Vorteile für die österreichischen Familien. Ich denke nur daran, dass zum Beispiel
eine Mutter mit dem Kinderwagen wesentlich mehr Platz braucht als ein
behinderter Mensch mit dem Rollstuhl. Daher, muss ich sagen, bringt das auch in
diesem Bereich etwas, und es ist mittels kleiner Adaptierungen vor allem für
Seh- und Hörbehinderte relativ viel zu erreichen.
Geschätzte
Damen und Herren! Im Großen und Ganzen ist es mit Sicherheit ein gutes Gesetz
geworden. Man kann natürlich immer wieder an Verbesserungen arbeiten, aber, wie
ich schon gesagt habe, es war ein Kompromiss.
Lassen Sie
mich jetzt noch einige Worte zur Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache
sagen. Nach jahrelangen verbalen Auseinandersetzungen und intensiven
Diskussionen ist es jetzt endlich so weit, dass die Österreichische Gebärdensprache
als eigenständige und vollwertige Sprache anerkannt und in die Verfassung
aufgenommen wird. Das ist ein wesentlicher Schritt, sehr geehrte Damen und
Herren, und damit hat man dem Wunsch vieler Gehörloser Rechnung getragen. Und
es soll auch in allen neuen Gesetzesinitiativen Berücksichtigung finden.
Die
Gebärdensprache trägt zur Gleichstellung gehörloser Menschen und auch anderer
bei und ist als Ergänzung zum Behindertengleichstellungsgesetz zu sehen. Das
nun vorliegende Behindertengleichstellungspaket samt verfassungsrechtlicher
Verankerung der Gebärdensprache bedeutet einen wichtigen Schritt für die
Behindertenpolitik in Österreich, und es kann tatsächlich Anspruch darauf
erhoben werden, dass die darin enthaltenen Regelungen selbstverständlich für
alle Österreicherinnen und Österreicher im wahrsten Sinne des Wortes auch
lebbar werden.
Geschätzte Damen und Herren! Ich glaube, wir können im Großen und Ganzen sehr zufrieden sein mit dem Behindertengleichstellungsgesetz, mit dem gesamten Paket und mit der Verankerung der Gebärdensprache in der österreichischen Verfassung. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)
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