des österreichischen Bundesheeres erlassen worden war, und dieses Konzept war die Grundlage für den Einsatz der Land- und Luftstreitkräfte.
Im Jahre 1997 wurde das Konzept für den Einsatz der Luftstreitkräfte als solches erlassen, und darauf aufbauend das operativ-taktische Konzept, ein Konzept, auf dem die Beschaffung, über die heute diskutiert wird, beruht, ein Konzept, in welchem auch die militärischen Leistungsanforderungen festgelegt wurden.
Wir – sprich: der Rechnungshof – haben bereits im Jahr 2001 festgehalten, dass damals das Bundesministerium für Landesverteidigung die Anschaffungskosten auf eine Höhe von 1,8 Milliarden bis 3 Milliarden € schätzte, je nachdem, welche Verwendungsmöglichkeit beziehungsweise welche Ausstattung diese Luftraumüberwachungsflugzeuge haben sollten. Wir haben auch darauf hingewiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Gesamtkostendarstellung und keine finanzielle Bedeckung vorhanden waren.
Im weiteren Folgebericht, der auch hier behandelt worden ist, haben wir festgehalten, dass man gerade für Beschaffungen in diesem Ausmaß einen budgetären Höchstbetrag vorsehen und darüber hinaus diesem finanziellen Rahmen entsprechende Leistungsbeschreibungen erstellen sollte. Das hat dann am 2. Juli 2002, eben als es zur verbindlichen Typenentscheidung gekommen ist, dazu geführt, dass der Preis mit 1 791 Millionen € festgelegt worden ist – Bezahlung bei Lieferung. In diesem Ministerratsvortrag waren die Aufwendungen für Ausbildung und Logistik beispielsweise nicht enthalten und auch nicht der Preis für die 18 Halbjahresraten, wie sie dann in der Folge festgelegt worden sind.
Es haben dann vom Juli 2002 bis September 2002 Verhandlungen stattgefunden. Auf Grund der Nationalratswahl sind die Verhandlungen erst mit der Angelobung der Bundesregierung am 28. Februar 2003 wieder aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Kaufpreis auf Grund der Verhandlungen, die zwischenzeitlich durchgeführt worden waren, auf 2 802 Millionen € belaufen. Das hat dazu geführt, was der Herr Bundesminister bereits erwähnt hat, dass in der Folge, nachdem im März 2003 eine Betragsbegrenzung, sprich ein Höchstbetrag für die Beschaffung festgelegt worden war, dieser Betrag in Nachverhandlungen entsprechend dem festgelegten Höchstbetrag in Höhe von 2 Milliarden € abgesenkt werden musste.
Das hat nicht nur dazu geführt, dass die Stückzahl von 24 auf 18 reduziert worden ist, sondern es wurden darüber hinaus Systemkomponenten im Ausmaß von 204 Millionen € reduziert. Auch militärische Anforderungen im Ausmaß von 80 Millionen €, die teilweise im Zuge der Ausschreibung noch Musskriterien dargestellt hatten, wurden reduziert. Darüber hinaus wurden auch noch kaufmännische Vertragsverhandlungen durchgeführt, die vom Herrn Bundesminister für Finanzen dargestellt worden sind, die beispielsweise Einredeverzicht, Deckungsklausel, Haftungshöchstgrenze betrafen und auch zu einer Reduktion des Kaufpreises um 129 Millionen € beigetragen haben.
Hier ist der Punkt, und das wurde vom Herrn Bundesminister für Landesverteidigung bereits erwähnt, dass bei weiteren Beschaffungen in Zukunft beachtet werden muss, dass bei Leistungsreduktionen darauf geachtet wird, ob durch diese Reduktionen allenfalls ein Bietersturz eintritt. Der Rechnungshof hat also diese Berechnungen angestellt und durchgeführt, indem er das Mengengerüst laut Kaufvertrag aus dem Mengengerüst laut Angebotsunterlagen unter Zugrundelegung der Angebotspreise, des Leistungsumfanges sowie der festgelegten Soll-Nutzwert-Punkte festgestellt hat, und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass es zu keinem Bietersturz gekommen ist. Um in Zukunft nicht in Schwierigkeiten zu kommen, sollten jedenfalls gerade auch in diesem Punkt rechtzeitig Berechnungen angestellt werden, um nicht entsprechenden Schadenersatz leisten oder anderen Verpflichtungen nachkommen zu müssen.