Mit dem Ziel der Reduktion des Lieferumfangs beziehungsweise der Zahl der Luftraumüberwachungsflugzeuge wurden natürlich auch militärische Anforderungen zurückgenommen. Auch das wurde in mehreren Debattenbeiträgen bereits angesprochen. Es wurden die Selbstschutzsysteme reduziert, die elektrooptischen Geräte, die Ziele in der Nacht beziehungsweise bei Schlechtwetter erkennen können. Es wurde die Zahl der jährlichen Flugstunden gekürzt, die Pilotenausrüstung vermindert und die Zahl der Betriebsstandorte reduziert. Es wurden darüber hinaus auch – Musskriterien habe ich bereits erwähnt – Aufklärungseinrichtungen beziehungsweise Zusatztanks nicht angeschafft.
Dies hat auch dazu geführt, wie das Bundesministerium für Landesverteidigung wohlweislich unter Bezugnahme auf das operativ-taktische Konzept des Jahres 1997 festgehalten hat, dass die Anforderungen nicht mehr im vollen Ausmaß gewährleistet sind: dass nämlich eine durchgehende Einsatzbereitschaft für die Luftraumüberwachung, wie ursprünglich vorgesehen, nicht sichergestellt ist, dass die Luftraumsicherung zwar gegenüber dem Draken verbessert ist, aber nur in Ansätzen erfolgt und dass internationale Einsätze im Hinblick auf die mangelnde Schutzfunktionalität nicht ratsam beziehungsweise nicht vertretbar wären.
Der Rechnungshof hat daher festgelegt beziehungsweise empfohlen, dass die militärisch-strategischen Vorgaben auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin neu beurteilt werden, in der festgelegt wurde, dass eine ständige Luftraumüberwachung stattfinden soll beziehungsweise eine Luftraumsicherung im Anlassfall, und dass dieser Prüfungsprozess auch dazu führt, dass ein entsprechendes Evaluierungskonzept vorgelegt wird. Ich möchte in diesem Zusammenhang aus Sicht des Rechnungshofes positiv erwähnen, dass diese Evaluierung mittlerweile stattgefunden hat, ein neues taktisch-operatives Konzept auch im Hinblick auf die neuen Bedrohungsszenarien erstellt worden und eine approbierte Ausfertigung dem Rechnungshof zugemittelt worden ist.
Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Herrn Bundesministers für Finanzen möchte ich kurz anführen: Er hat darauf hingewiesen, dass es gerade auch im kaufmännischen Bereich, sprich: im Rahmen der Gestaltung des finanztechnischen Teiles, zu einer Reduktion des Preises gekommen ist. Ich habe es bereits erwähnt: Es betrifft dies die 126 Millionen €, verursacht durch den Einredeverzicht, durch die Deckungsklausel und durch die Haftungshöchstgrenze. Der Einredeverzicht bewirkt, dass der Finanzierungsvorgang vom eigentlich zu Grunde liegenden Beschaffungsvorgang losgelöst wird. Es ist festgelegt worden, dass die unbedingte und uneingeschränkte Zahlungsverpflichtung der Republik Österreich auch im Falle einer rechtswirksamen Aufhebung des Vertrags aus welchem Grund auch immer weiter bestehen bleibt. Das heißt in diesem Fall, dass durch den Einredeverzicht das Erfüllungsrisiko von der Firma Eurofighter an die Republik Österreich übergegangen ist, also, dass die Republik Österreich für den Mangel der Erfüllung beziehungsweise die Nichterfüllung zur Verantwortung gezogen werden kann. (Abg. Mag. Gaßner: Spitze! Eine großartige Leistung!) Das bedeutet auch, dass im Falle der Leistungsverweigerung beziehungsweise nicht vertragsgemäßer Leistung die Kaufpreisraten weiter zu bezahlen sind, aber die Republik Österreich natürlich die Möglichkeit hat, sich einen allfälligen Schaden bei der Firma Eurofighter mit Schadenersatz- beziehungsweise Bereicherungsklagen zurückzuholen.
Was die Haftungshöchstgrenze betrifft wurde seitens des Rechnungshofes nicht kritisiert, dass eine solche festgelegt wurde. Wir haben nur darauf hingewiesen, dass der im Rahmen der Vertragsverhandlungen von einem Gutachter als angemessen befundene Preisnachlass in Höhe von 49,9 Millionen € eben nicht im vollen Ausmaß erreicht, sondern um 34 Prozent unterschritten wurde.