Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 215

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2. In Artikel 2 wird eine Ziffer 1a eingefügt:

„1a. § 1 Abs.1 Z 2 entfällt.“

3. In Artikel 2 wird eine Ziffer 1b eingefügt:

„1b. § 4 entfällt.“

4. Artikel 2, Ziffer 4:

In § 5 Abs. 2 lautet die Ziffer 10:

„10. alle Tätigkeiten gemäß § 3.“

5. In Artikel 2, Ziffer 9 wird in § 14 Abs. 1 Z 3 das Wort „zwölf“ durch das Wort „neun“ und in § 14 Abs. 3 das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

6. Artikel 2, Ziffer 10:

In § 15 entfällt der Absatz 2. Die bisherigen Absätze „3“ bis „8“ erhalten die Nummerie­rung „2“ bis „7“.

In § 15 Abs. 4 lautet der zweite und dritte Satz: „Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbil­dungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren.“

In § 15 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 4“ durch „Abs. 2 und 3“ ersetzt.

7. Artikel 2, Ziffer 18 entfällt.

8. Artikel 2, Ziffer 21 lautet:

„21. § 34 lautet:

„§ 34. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von fünf Klausurarbeiten zu umfassen.

(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 lit. a, c, und g zu umfassen.

(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6 zu umfassen.

(4) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 lit. c und g zu umfassen.

(5) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß § 35 Z 4 zu umfassen.

(6) Eine Klausurarbeit mit dem Inhalt und Umfang gemäß § 29 Abs. 2.

(7) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber jeweils in vier Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.

(8) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 5 und 6 sind zu so stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausur­arbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.“

9. In Artikel 2, Ziffer 22 lautet § 35 Z 2:

„2. Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts, insbesondere ausrei­chende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungs­vorschriften,“

 


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