2. In
Artikel 2 wird eine Ziffer 1a eingefügt:
„1a. § 1 Abs.1 Z 2 entfällt.“
3. In Artikel 2 wird eine Ziffer 1b
eingefügt:
„1b. § 4 entfällt.“
4. Artikel 2, Ziffer 4:
In § 5 Abs. 2 lautet die Ziffer 10:
„10. alle Tätigkeiten gemäß § 3.“
5. In Artikel 2, Ziffer 9 wird in
§ 14 Abs. 1 Z 3 das Wort „zwölf“ durch das Wort „neun“ und in
§ 14 Abs. 3 das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
6.
Artikel 2, Ziffer 10:
In
§ 15 entfällt der Absatz 2. Die bisherigen Absätze „3“ bis „8“ erhalten
die Nummerierung „2“ bis „7“.
In
§ 15 Abs. 4 lautet der zweite und dritte Satz: „Zeiten gemäß
Abs. 3 sind jedenfalls nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr
anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind dann nicht
anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß § 14
Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren.“
In
§ 15 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 4“ durch „Abs. 2
und 3“ ersetzt.
7.
Artikel 2, Ziffer 18 entfällt.
8.
Artikel 2, Ziffer 21 lautet:
„21.
§ 34 lautet:
„§ 34.
(1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von fünf Klausurarbeiten
zu umfassen.
(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 lit. a, c, und g zu umfassen.
(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von
Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6 zu
umfassen.
(4)
Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet
Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 lit. c und g zu umfassen.
(5)
Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet
Betriebswirtschaftslehre gemäß § 35 Z 4 zu umfassen.
(6)
Eine Klausurarbeit mit dem Inhalt und Umfang gemäß § 29 Abs. 2.
(7)
Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind so zu
stellen, dass diese vom Bewerber jeweils in vier Stunden ausgearbeitet werden
können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.
(8)
Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 5 und 6 sind zu so
stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können.
Die Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.“
9. In
Artikel 2, Ziffer 22 lautet § 35 Z 2:
„2.
Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts, insbesondere ausreichende
Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften,“