10. In
Artikel 2, Ziffer 23 lautet § 35a Abs. 1:
„§
35a. (1) Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
unterziehen und bereits die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt
haben, sind im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles von der Ablegung der
Klausurarbeiten gemäß § 34 Abs. 5 und 6 befreit.“
11. In
Artikel 2 wird eine Ziffer 47a eingefügt:
„47a. § 67 Abs. 1 Z 3 entfällt.“
12. In
Artikel 2 wird eine Ziffer 47b eingefügt:
„47b.
§ 84 lautet:
§ 84. (1) Natürliche Personen, die zur
selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind
verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
1. Selbständiger Buchhalter als
,,Selbständiger Buchhalter'',
2. Steuerberater als ,,Steuerberater''
und
3. Wirtschaftsprüfer als
,,Wirtschaftsprüfer''.
(2) Natürliche Personen gemäß § 1
Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses
Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1
Z 2 bis 3 auch die Bezeichnung ,,Wirtschaftstreuhänder'' zu führen.
(3) Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind berechtigt, anstelle der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Bezeichnung ,,beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater'' zu führen.
(4) Weibliche Berufsberechtigte sind
berechtigt, die in Abs. 1, 2 und 3 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer
weiblichen Form zu führen.
(5) Berufsberechtigte, welche eine
andere vereinbarte berufliche Tätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben
der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1, 3 oder Abs. 4 auch auf diese
hinzuweisen.“
13.
Artikel 2 Ziffer 79 lautet:
„79.
§ 229b lautet:
„Überleitung der
Berufsbefugnis Buchprüfer
§
229b. Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 als solche
öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Buchprüfer,
die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005
Prüfungen durchführen, die nach der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden
Rechtslage Wirtschaftsprüfern vorbehalten waren, dürfen solche Aufträge erst
dann übernehmen, wenn sie die ausreichende Fach- und Weiterbildung auf den
Fachgebieten
Aktienrecht
und
Sonderfragen
der Rechnungslegung, bestehend aus internationaler Rechnungslegung und
internationalen Prüfungsstandards,
gem.
§ 2 Abs. 2 Z 3 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz im
Rahmen der externen Qualitätsprüfung nachgewiesen haben.“