Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 216

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

10. In Artikel 2, Ziffer 23 lautet § 35a Abs. 1:

„§ 35a. (1) Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer unter­ziehen und bereits die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeiten gemäß § 34 Abs. 5 und 6 befreit.“

11. In Artikel 2 wird eine Ziffer 47a eingefügt:

„47a. § 67 Abs. 1 Z 3 entfällt.“

12. In Artikel 2 wird eine Ziffer 47b eingefügt:

„47b. § 84 lautet:

§ 84. (1) Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreu­handberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

1. Selbständiger Buchhalter als ,,Selbständiger Buchhalter'',

2. Steuerberater als ,,Steuerberater'' und

3. Wirtschaftsprüfer als ,,Wirtschaftsprüfer''.

(2) Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 3 auch die Bezeichnung ,,Wirtschaftstreuhänder'' zu führen.

(3) Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind berechtigt, anstelle der Berufsbe­zeichnung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Bezeichnung ,,beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater'' zu führen.

(4) Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Abs. 1, 2 und 3 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.

(5) Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte berufliche Tätigkeit befugt aus­üben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1, 3 oder Abs. 4 auch auf diese hinzuweisen.“

13. Artikel 2 Ziffer 79 lautet:

„79. § 229b lautet:

„Überleitung der Berufsbefugnis Buchprüfer

§ 229b. Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Buchprüfer, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgeset­zes BGBl. I Nr. xx/2005 Prüfungen durchführen, die nach der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden Rechtslage Wirtschaftsprüfern vorbehalten waren, dürfen solche Aufträge erst dann übernehmen, wenn sie die ausreichende Fach- und Weiterbildung auf den Fachgebieten

Aktienrecht und

Sonderfragen der Rechnungslegung, bestehend aus internationaler Rechnungslegung und internationalen Prüfungsstandards,

gem. § 2 Abs. 2 Z 3 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz im Rahmen der externen Qualitätsprüfung nachgewiesen haben.“

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite