Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 217

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Begründung:

Die vorliegende Regierungsvorlage (RV) in der Fassung des Ausschussberichts er­weitert die bisher auf diesem Gebiet bestehenden fünf Berufsgruppen (gewerbliche Buchhalter nach der GewO, selbständige Buchhalter nach dem WTBG, Steuerberater, Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer) auf sechs Gruppen, da nach der RV die Wirtschafts­prüfer künftig in solche, die nach altem Recht gleichzeitig auch zum vollen Berechti­gungsumfang der Steuerberater berechtigt sind, und solche, die nach dem neuen Recht weder zur Durchführung von Buchhaltungsarbeiten und Rechnungsabschlüssen noch zur steuerlicher Beratung und Vertretung berechtigt sind, (Wirtschaftsprüfer neu) aufgeteilt werden. Darüber hinaus ist in der RV unklar, ob die nach altem Recht zuge­lassenen Wirtschaftsprüfer wegen der Neufassung des § 5 überhaupt noch als Steuer­berater berechtigt sind. Auch ist auf Grund der nach der RV weiter bestehenden ein­heitlichen Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ gem. § 84 Abs. 1 WTBG für den Klienten nicht erkennbar, ob es sich um einen „alten“ Wirtschaftsprüfer mit der vollen Befugnis auch des Steuerberaters gem. § 3 WTBG (mit dem Recht Jahresabschlüsse zu erstellen und vor den Abgabenbehörden zu vertreten) oder um einen „neuen“ Wirt­schaftsprüfer ohne Steuerberater-Befugnis handelt. Ohne Behebung dieses Problems durch diesen Abänderungsantrag müssten sich die betroffenen Personen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als Steuerberater bestellen lassen, was nicht nur zu erhöhten Gebührenbelastungen, sondern wahrscheinlich auch zu erhöhten Haftpflicht­versicherungsprämien führen würde.

Eine weitere Aufsplitterung der Berufsstände und ihrer Berechtigungen ist aber weder sinnvoll noch wettbewerbsfördernd. Dies wurde indirekt in der Stellungnahme der Wirt­schaftskammer Österreich sowie direkt in der Stellungnahme der Bundesarbeiterkam­mer im Begutachtungsverfahren angesprochen.

Die ungleichen Rechte und Befugnisse bei selbständigen und gewerblichen Buch­haltern werden von der Wirtschaft weder verstanden noch akzeptiert. Die überlange Praxiszeiten für selbständige Buchhalter – SBH (12 Jahre) wurde ebenfalls im Rahmen der Begutachtung kritisiert. Die mit diesem Abänderungsantrag erfolgende Verkürzung der Praxiszeit für den SBH von zwölf auf neun Jahre ist im Zusammenhang mit dem einstimmig von allen Fraktionen im Ausschuss angenommenen Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Mitterlehner, Dipl.-Ing. Hofmann betreffend „die Problematik der Selbständigen und Gewerblichen Buchhalter“ mit dem Auftrag an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Schaffung eines einheitlichen Berufsstandes „Bilanzbuch­halter“ unter Vereinigung der derzeit getrennten Berufe Gewerblicher Buchhalter und Selbständiger Buchhalter bis Ende der Legislaturperiode zu sehen. Damit werden nicht nur die Wartezeiten bis zum erstmöglichen Antritt zur Fachprüfung für Steuerberater verkürzt, sondern auch für alle betroffenen Berufsangehörigen die Durchlässigkeit des Systems zur Erlangung einer weitergehenden Befugnis verbessert.

In der Begutachtung wurde auch der Umstand, dass die Wirtschaftsprüfer künftig nicht mehr den Berechtigungsumfang der Steuerberater haben, negativ bewertet (IWP – Institut der Wirtschaftsprüfer).

Die Überführung der Buchprüfer zu Wirtschaftsprüfern gem. § 229b in der Fassung der RV in Form umfangreicher Fachprüfungen ist nicht sachgerecht, da auch die überwie­gende Mehrzahl der heute zugelassenen Wirtschaftsprüfer über diese Fachgebiete niemals geprüft wurden und überdies die ausreichende Fachaus- und Weiterbildung in Hinkunft ohnehin gem. § 2 Abs. 2 Z 2 A-QSG vom externen Qualitätsprüfer geprüft wird. Die Buchprüfer, die keine Überleitungsprüfung gem. § 229b in der Fassung der RV absolvieren würden, würden überdies auf Lebzeiten dem Berufsstand der Buchprü-


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