Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 218

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fer angehören. Eine solche „biologische“ Lösung ist im Sinne der Klarheit und Einfach­heit der gesetzlichen Bestimmungen abzulehnen.

Der bisherige Berechtigungsumfang der Buchprüfer war hinsichtlich aller Formen der speziellen Prüfungen (Sonderprüfungen, Gründungsprüfungen, Umgründungsprüfun­gen, Spaltungsprüfungen) sowie – mit Ausnahme der Rechtsform der AG – auch hin­sichtlich der Abschlussprüfungen mit jenem der Wirtschaftsprüfer ident. Auch Konzern­abschlüsse und Abschlüsse großer Gesellschaften (sofern diese GmbHs sind) dürfen von Buchprüfern als Abschlussprüfer geprüft werden. Diese Unterscheidung entbehrte schon bisher jeder Logik und Begründung. Die weitere Behinderung der Buchprüfer durch den § 229b idF der RV kann daher nur als Verhinderung von Konkurrenz über berufsständische Vorschriften aufgefasst werden.

Mit diesem Abänderungsantrag werden die Berufsgruppen vorerst auf vier und nach Erfüllung der im Entschließungsantrag geforderten Vereinheitlichung der Gewerblichen Buchhalter und Selbständigen Buchhalter zum „Bilanzbuchhalter“ auf drei reduziert. Dies erhöht die Transparenz für den großen Kreis an Klienten, schafft mehr Wettbe­werb und Vermindert den Regulierungsgrad. Die Verkürzung der Praxiszeiten für die Berufsgruppe Selbständige Buchhalter (künftig nach Erfüllung des Entschließungsan­trags „Bilanzbuchhalter“) von 12 auf sechs Jahre erhöht die Durchlässigkeit und fördert die Karriereentwicklung der betroffenen Personen.

Mit diesem Abänderungsantrag werden daher zur Lösung der o.a. Probleme

die Praxiszeiten für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung für selbständige Buch­halter (in Hinkunft dann auch der gewerblichen Buchhalter in der vereinheitlichten Berufsgruppe „Bilanzbuchhalter“) deutlich verkürzt,

dem Beruf des Wirtschaftsprüfers der volle Berechtigungsumfang des „Steuerberaters“ gegeben,

die Fachprüfungsfächer für Bewerber, die direkt die Wirtschaftsprüfer-Fachprüfung ablegen, ohne bereits als Steuerberater bestellt zu sein, um die entsprechende Klau­surarbeit für Steuerberater und das Prüfungsfach Abgabenrecht einschließlich Abga­benverfahrensrecht ergänzt,

die damit unnötigen Bestimmungen über die Steuerberaterprüfung für bereits bestellte Wirtschaftsprüfer weggelassen,

die Berufsbezeichnung fakultativ um den seit Jahrzehnten eingeführten und den Be­rechtigungsumfang klar stellenden Begriff „beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerbe­rater“ ergänzt,

der Beruf des Buchprüfers aufgelassen und

die bisherigen Buchprüfer in den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer übergeführt.

Zu den einzelnen Bestimmungen dieses Abänderungsantrages:

Ziffer 1. bis 3. und 11.: Damit wird der Entfall des Berufs „Buchprüfer“ geregelt.

Ziffer 4.: Damit wird der Berechtigungsumfang der Wirtschaftsprüfer um jenen der Steuerberater ergänzt. Da der Berechtigungsumfang der Steuerberater idF der RV bereits die Vertretungsbefugnis vor dem Verwaltungsgerichtshof in Abgabensachen vorsieht, kann die bisherige Z. 10 idF der RV entfallen.

Ziffer 5.: In § 14 Abs. 1 Z 3 wird die Praxiszeit für Selbständige Buchhalter von bisher 12 auf neun Jahre herabgesetzt. Die auf die nunmehr neun Praxisjahre anrechenbaren Zeiten werden in Abs. 3 konsequent von sechs auf fünf Jahre verkürzt.

 


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