fer angehören. Eine solche „biologische“ Lösung ist
im Sinne der Klarheit und Einfachheit der gesetzlichen Bestimmungen
abzulehnen.
Der bisherige Berechtigungsumfang der Buchprüfer
war hinsichtlich aller Formen der speziellen Prüfungen (Sonderprüfungen, Gründungsprüfungen,
Umgründungsprüfungen, Spaltungsprüfungen) sowie – mit Ausnahme der
Rechtsform der AG – auch hinsichtlich der Abschlussprüfungen mit jenem
der Wirtschaftsprüfer ident. Auch Konzernabschlüsse und Abschlüsse großer
Gesellschaften (sofern diese GmbHs sind) dürfen von Buchprüfern als
Abschlussprüfer geprüft werden. Diese Unterscheidung entbehrte schon bisher
jeder Logik und Begründung. Die weitere Behinderung der Buchprüfer durch den
§ 229b idF der RV kann daher nur als Verhinderung von Konkurrenz über
berufsständische Vorschriften aufgefasst werden.
Mit diesem Abänderungsantrag werden die
Berufsgruppen vorerst auf vier und nach Erfüllung der im Entschließungsantrag
geforderten Vereinheitlichung der Gewerblichen Buchhalter und Selbständigen Buchhalter
zum „Bilanzbuchhalter“ auf drei reduziert. Dies erhöht die Transparenz für den
großen Kreis an Klienten, schafft mehr Wettbewerb und Vermindert den
Regulierungsgrad. Die Verkürzung der Praxiszeiten für die Berufsgruppe
Selbständige Buchhalter (künftig nach Erfüllung des Entschließungsantrags
„Bilanzbuchhalter“) von 12 auf sechs Jahre erhöht die Durchlässigkeit und
fördert die Karriereentwicklung der betroffenen Personen.
Mit diesem Abänderungsantrag werden daher zur
Lösung der o.a. Probleme
die Praxiszeiten für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung für selbständige Buchhalter (in Hinkunft dann auch der gewerblichen Buchhalter in der vereinheitlichten Berufsgruppe „Bilanzbuchhalter“) deutlich verkürzt,
dem Beruf des Wirtschaftsprüfers der volle Berechtigungsumfang des „Steuerberaters“ gegeben,
die Fachprüfungsfächer für Bewerber, die direkt die Wirtschaftsprüfer-Fachprüfung ablegen, ohne bereits als Steuerberater bestellt zu sein, um die entsprechende Klausurarbeit für Steuerberater und das Prüfungsfach Abgabenrecht einschließlich Abgabenverfahrensrecht ergänzt,
die damit unnötigen Bestimmungen über die
Steuerberaterprüfung für bereits bestellte Wirtschaftsprüfer weggelassen,
die Berufsbezeichnung fakultativ um den seit
Jahrzehnten eingeführten und den Berechtigungsumfang klar stellenden Begriff
„beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ ergänzt,
der Beruf des Buchprüfers aufgelassen und
die bisherigen Buchprüfer in den Berufsstand der
Wirtschaftsprüfer übergeführt.
Zu den einzelnen Bestimmungen dieses
Abänderungsantrages:
Ziffer 1. bis 3. und 11.: Damit wird der
Entfall des Berufs „Buchprüfer“ geregelt.
Ziffer 4.: Damit wird der Berechtigungsumfang der
Wirtschaftsprüfer um jenen der Steuerberater ergänzt. Da der
Berechtigungsumfang der Steuerberater idF der RV bereits die
Vertretungsbefugnis vor dem Verwaltungsgerichtshof in Abgabensachen vorsieht,
kann die bisherige Z. 10 idF der RV entfallen.
Ziffer 5.: In § 14 Abs. 1 Z 3 wird
die Praxiszeit für Selbständige Buchhalter von bisher 12 auf neun Jahre
herabgesetzt. Die auf die nunmehr neun Praxisjahre anrechenbaren Zeiten werden
in Abs. 3 konsequent von sechs auf fünf Jahre verkürzt.