Ziffer 6.: Im § 15 kann der Abs. 2 idF
der RV entfallen, da Wirtschaftsprüfer ohnehin die Befugnis des Steuerberaters
auch künftig weiterhin haben werden und sohin eine nachfolgende Fachprüfung für
Steuerberater entfallen kann. Die übrigen Änderungen sind Zitierungsanpassungen.
Ziffer 7.: Ziffer 18 der RV (§ 31a)
entfällt, da Wirtschaftsprüfer ohnehin die Befugnis des Steuerberaters auch
künftig weiterhin haben werden und sohin eine nachfolgende Fachprüfung für
Steuerberater gegenstandslos ist.
Ziffer 8.: Da Wirtschaftsprüfer auch künftig den
vollen Berechtigungsumfang Steuerberater haben, ist für Kandidaten, die ohne
vorangehende Fachprüfung und Praxis als Steuerberater direkt zur Fachprüfung
für Wirtschaftsprüfer antreten, der Prüfungsumfang um die entsprechende
Klausur gem. § 29 Abs. 2 (Fachprüfung für Steuerberater) zu ergänzen.
Es sind daher statt wie in der RV vorgesehen vier künftig fünf Klausuren zu
absolvieren.
Ziffer 9.: Bei der mündlichen Prüfung ist unter
Berücksichtigung der Steuerberaterberechtigung des Wirtschaftsprüfers das
gesamte Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts
Prüfungsgegenstand.
Ziffer 10.: Steuerberater, die zur Fachprüfung für
Wirtschaftprüfer antreten, sind auch von der Klausur gem. § 34 Abs. 6
zu befreien, da sie dieses Prüfungsgebiet bereits bei ihrer Fachprüfung für
Steuerberater absolviert haben.
Ziffer 12.: Im § 84 Abs. 1 kann die
Berufsbezeichnung „Buchprüfer“ wegen Überführung in den Berufsstand
Wirtschaftsprüfer entfallen. In § 84 Abs. 3 wird die bis zum
In-Kraft-Treten des WTBG über Jahrzehnte eingeführte Berufsbezeichnung
„beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ fakultativ wieder zugelassen,
da dieses Bezeichnung den Berechtigungsumfang sowie den Umstand der
Vereidigung klar zum Ausdruck bringt.
Ziffer 13.: Das Abprüfen von Prüfungsgegenständen
bei Buchprüfern, die über viele Jahre (zum Großteil Jahrzehnte) Prüfungspraxis
aufweisen, die bei der Mehrzahl der Wirtschaftsprüfer zum Zeitpunkt ihrer
damaligen Prüfung auch nicht prüfungsgegenständlich waren, ist nicht
sachgerecht und letztlich gleichheitswidrig. Diese unnötige Erschwernis, die
letztlich nur dazu dient, die Zahl der Wirtschaftsprüfer kleiner zu halten um
Konkurrenz zu vermeiden, stellt auch eine ökonomische Belastung dar, da die Buchprüfer
Kurse mit Kosten von ca. 2.000 Euro absolvieren und überdies weit höhere
Honorarausfälle für die Zeiten der Vorbereitung hinnehmen müssten. Überdies
wird die ausreichende Fachaus- und Weiterbildung in Hinkunft ohnehin gem.
§ 2 Abs. 2 Z 3 A-QSG vom externen Qualitätsprüfer geprüft.
Die Buchprüfer, die keine Überleitungsprüfung gem. § 229b in der Fassung
der RV absolvieren würden, würden überdies auf Lebzeiten dem Berufsstand der
Buchprüfer angehören, womit das Ziel der Reduzierung der Anzahl der Berufsgruppen
zur Klarheit und Transparenz erst nach Jahrzehnten – im Wege einer
abzulehnenden „biologischen Lösung“ – erreicht würde.
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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Sburny. – Bitte.
19.25
Abgeordnete Michaela Sburny (Grüne): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz ist ein wichtiger Schritt, der zur Überprüfung der Unternehmen gemacht wird. Wir sehen es als absolut positiv, dass dieses Gesetz beschlossen werden wird.