Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 219

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Ziffer 6.: Im § 15 kann der Abs. 2 idF der RV entfallen, da Wirtschaftsprüfer ohnehin die Befugnis des Steuerberaters auch künftig weiterhin haben werden und sohin eine nachfolgende Fachprüfung für Steuerberater entfallen kann. Die übrigen Änderungen sind Zitierungsanpassungen.

Ziffer 7.: Ziffer 18 der RV (§ 31a) entfällt, da Wirtschaftsprüfer ohnehin die Befugnis des Steuerberaters auch künftig weiterhin haben werden und sohin eine nachfolgende Fachprüfung für Steuerberater gegenstandslos ist.

Ziffer 8.: Da Wirtschaftsprüfer auch künftig den vollen Berechtigungsumfang Steuer­berater haben, ist für Kandidaten, die ohne vorangehende Fachprüfung und Praxis als Steuerberater direkt zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer antreten, der Prüfungsum­fang um die entsprechende Klausur gem. § 29 Abs. 2 (Fachprüfung für Steuerberater) zu ergänzen. Es sind daher statt wie in der RV vorgesehen vier künftig fünf Klausuren zu absolvieren.

Ziffer 9.: Bei der mündlichen Prüfung ist unter Berücksichtigung der Steuerberaterbe­rechtigung des Wirtschaftsprüfers das gesamte Abgabenrecht einschließlich des Ab­gabenverfahrensrechts Prüfungsgegenstand.

Ziffer 10.: Steuerberater, die zur Fachprüfung für Wirtschaftprüfer antreten, sind auch von der Klausur gem. § 34 Abs. 6 zu befreien, da sie dieses Prüfungsgebiet bereits bei ihrer Fachprüfung für Steuerberater absolviert haben.

Ziffer 12.: Im § 84 Abs. 1 kann die Berufsbezeichnung „Buchprüfer“ wegen Überfüh­rung in den Berufsstand Wirtschaftsprüfer entfallen. In § 84 Abs. 3 wird die bis zum In-Kraft-Treten des WTBG über Jahrzehnte eingeführte Berufsbezeichnung „beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ fakultativ wieder zugelassen, da dieses Bezeich­nung den Berechtigungsumfang sowie den Umstand der Vereidigung klar zum Aus­druck bringt.

Ziffer 13.: Das Abprüfen von Prüfungsgegenständen bei Buchprüfern, die über viele Jahre (zum Großteil Jahrzehnte) Prüfungspraxis aufweisen, die bei der Mehrzahl der Wirtschaftsprüfer zum Zeitpunkt ihrer damaligen Prüfung auch nicht prüfungsgegen­ständlich waren, ist nicht sachgerecht und letztlich gleichheitswidrig. Diese unnötige Erschwernis, die letztlich nur dazu dient, die Zahl der Wirtschaftsprüfer kleiner zu hal­ten um Konkurrenz zu vermeiden, stellt auch eine ökonomische Belastung dar, da die Buchprüfer Kurse mit Kosten von ca. 2.000 Euro absolvieren und überdies weit höhere Honorarausfälle für die Zeiten der Vorbereitung hinnehmen müssten. Überdies wird die ausreichende Fachaus- und Weiterbildung in Hinkunft ohnehin gem. § 2 Abs. 2 Z 3 A-QSG vom externen Qualitätsprüfer geprüft. Die Buchprüfer, die keine Überleitungs­prüfung gem. § 229b in der Fassung der RV absolvieren würden, würden überdies auf Lebzeiten dem Berufsstand der Buchprüfer angehören, womit das Ziel der Reduzie­rung der Anzahl der Berufsgruppen zur Klarheit und Transparenz erst nach Jahrzehn­ten – im Wege einer abzulehnenden „biologischen Lösung“ – erreicht würde.

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Sburny. – Bitte.

 


19.25.51

Abgeordnete Michaela Sburny (Grüne): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz ist ein wichtiger Schritt, der zur Überprüfung der Unternehmen gemacht wird. Wir sehen es als absolut positiv, dass dieses Gesetz beschlossen werden wird.

 


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