Ich stelle auch fest, dass der alpine Bereich natürlich eine entsprechende Bedeutung für den österreichischen Tourismus hat. Dem soll man mit diesem Entschließungsantrag gerecht werden, indem man die Finanzierung sicherstellt. – Danke schön. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)
20.29
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Zum Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen. – Danke, Herr Abgeordneter Cap.
Wir gelangen zur Abstimmung über die dem Ausschussbericht 1053 der Beilagen angeschlossene Entschließung.
Ich bitte jene Damen und Herren, die hiefür eintreten, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist einstimmig angenommen. (E 119.)
Bericht des Ausschusses für Arbeit und
Soziales über die Regierungsvorlage (948 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das
Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird (1011 d.B.)
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen nun zum 11. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Erster Debattenredner ist Herr Abgeordneter Dr. Leutner. – Bitte.
20.30
Abgeordneter Dr. Richard Leutner (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Die Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stehen in direktem Zusammenhang mit dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Das wird ja auch in diesen Tagen neu geordnet.
Zunächst ist zu sagen, dass das gesamte Vorhaben auch positive Ansätze enthält, zum Beispiel die unbeschränkte Zulassung von so genannten subsidiär Schutzberechtigten auf dem Arbeitsmarkt. Das, glaube ich, muss man tun.
Es war auch sehr wichtig, dass zwei sehr nachteilige Bestimmungen für die ArbeitnehmerInnen über Initiative der SPÖ in den Verhandlungen aus den Entwürfen – und dabei geht es auch um das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – wieder herausgenommen beziehungsweise entschärft wurden.
Eine dieser Bestimmungen hätte das Wegfallen der Voraussetzung der so genannten Schlüsselkraft-Stellung beim Zugehen von ausländischen Selbständigen auf dem Arbeitsmarkt betroffen. Dadurch, meine Damen und Herren, wären Scheinselbständigkeit, Lohndruck und die damit zusammenhängende Verdrängung von Österreichern und integrierten AusländerInnen massiv erleichtert worden.
Die zweite Bestimmung bezog sich auf die so genannten Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit. Das Ergebnis wäre gewesen, dass arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse – in der Regel sehr schlechte – auf dem Arbeitsmarkt beim Zugang zum Arbeitsmarkt weniger Anforderungen gehabt hätten als reguläre Arbeitsverhältnisse. Durch solche Bestimmungen wäre geradezu ein Anreiz geschaffen worden, reguläre, normale Arbeitsverhältnisse beim Zugang zum Arbeitsmarkt zu umgehen und sie ohne Schutz als arbeitnehmerähnlich darzustellen.