Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 241

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Es geht jetzt im Großen und Ganzen um die Umsetzung der EU-Richtlinien. Es gibt in Wahrheit dazu keine Alternative. Darin enthalten sind das Recht auf Familienzusam­menführung, die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Angehörigen aus Drittstaaten und dergleichen mehr.

Mir geht es im Wesentlichen darum, dass gerade auch für die Saisonniers in Zukunft klare Regelungen gelten. Wir brauchen dieses Kontingent, um letzten Endes die Wirt­schaft in Schwung zu halten, um auch die Dienstleistungen erfüllen zu können. Die Landwirtschaft braucht vor allem das Kontingent der Erntehelfer. Ich darf Ihnen sagen, dass wir zur Einbringung der Ernte laufend Leute brauchen, aber im Inland niemand bereit ist, diese Arbeit zu tun. (Zwischenruf des Abg. Riepl.) Auch ein Thema, über das wir einmal emotionsfrei, sachlich diskutieren sollten.

Das Gesetz findet unsere Zustimmung. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen. – Abg. Riepl: Zahlt anständig, dann werden die Leute arbeiten!)

20.36


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Öllinger. – Bitte.

 


20.36.12

Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Herr Präsident! Herr Abgeordneter Donabauer war der Meinung, es sei keine ausreichende Erklärung, wenn man im Allgemeinen sagt, es gibt ein paar positive Punkte, aber dann trotzdem dagegenstimmt. Ich versu­che jetzt zu erklären, Kollege Donabauer, warum wir dagegen sind.

Ich gebe zu, es gibt eine Reihe von Verbesserungen in diesem Gesetz. – Ja, das kön­nen Sie schriftlich haben! (Abg. Jakob Auer: Es genügt auch mündlich!)

Der gravierendste Punkt ist, dass in diesem Gesetz eine Bestimmung vorgenommen wird – darin geht es eigentlich um eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsge­setz – bezüglich der freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger und anderer EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen. Das steht so im Gesetz.

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes sagt dazu: „Was nun die Wendung ,EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen‘ betrifft, er­scheint unklar, wie diese EWR-Bürger ohne Inanspruchnahme der Freizügigkeit in das Gebiet der Republik Österreich gelangt sein könnten. Dabei übersieht das Bundes­kanzleramt-Verfassungsdienst nicht den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gemein­schaftsrechts in Österreich, jedoch erscheint dieser die getroffene Differenzierung nicht zu rechtfertigen.“

Das klingt jetzt etwas kompliziert und geschwollen, aber das ist das Problem des Gesetzestextes: EWR-Bürger, bei denen differenziert wird, ob sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, nämlich zum Zeitpunkt des Beitritts zum EWR, oder ob sie damals dieses Recht nicht beansprucht haben und daher nicht freizügig­keitsberechtigt sind.

Das ist unserer Meinung nach und nicht nur unserer Meinung nach, sondern auch nach Ansicht des Verfassungsdienstes eine Bestimmung, die eine unzulässige Diskriminie­rung nicht nur innerhalb der Gruppe der EWR-Bürger vornimmt, sondern in der Konse­quenz – und das führe ich nicht aus – auch noch Inländer diskriminiert. Passen Sie gut auf, Frau Abgeordnete Partik-Pablé: Inländer werden durch diese Bestimmung diskri­miniert! Das ist aber nur der eine Punkt. Es geht ganz klar darum, dass hier – mögen die Motive noch so lauter sein – eine unzulässige und nicht gerechtfertigte Diskriminie­rung vorgenommen wird, die wahrscheinlich, wenn nicht sicher verfassungswidrig ist.

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite