Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 243

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Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert.

1. Z 15 lautet:

„15. § 8 Abs. 2 lautet:

‚(2) Die für einen Ausländer erstmals erteilte Beschäftigungsbewilligung ist weiters mit der Auflage zu verbinden, dass zur Erhaltung der Arbeitsplätze inländischer Arbeitneh­mer im Falle

a) der Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer vor jenen der inländischen Arbeitnehmer zu lösen sind;

b) von Kurzarbeit im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes vor deren Einführung die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer zu lösen sind, wenn dadurch Kurzarbeit auf längere Sicht verhindert werden könnte.

Von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne der lit. a hat der Arbeitgeber die regio­nale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu verständigen, wenn die Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftig­ten ein erhebliches Ausmaß erreichen würde.‘“

2. Z 16 entfällt.

3. Die Z 17 bis 45 erhalten die Bezeichnung Z 16 bis 44.

4. Z 44 neu lautet:

„44. Dem § 34 wird folgender Abs. 28 angefügt.

„(28) Die §§ 1 Abs. 2 lit. a, i, l und m und Abs. 5, 2 Abs. 2 lit. b, 4 und 10, 3 Abs. 1, 2 und 8, 4 Abs. 3 Z 7, Abs. 6 Z 4a und Abs. 8, 5, Abs. 1, 1a und 5a, 8 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, 12a Abs. 3, 14a Abs. 1 und 1a, 14e Abs. 1 Z 2, 15 Abs. 1, 4 und 6, 15a, 17, 18 Abs. 12 bis 16, 20b Abs. 4, 24, 26 Abs. 4, 27 Abs. 4, 27a Abs. 3, 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 5 lit. a und b und 32a Abs. 1, 6 und 7 in der Fas­sung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

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Worum geht es bei diesem Abänderungsantrag, sehr geehrte Damen und Herren? – Im derzeit bestehenden Stammgesetz war ein Punkt enthalten, der immer eine Kritik des Europarates an Österreich beinhaltet hat, dass nämlich ausländische Arbeitneh­mer – unabhängig von der Länge ihrer Beschäftigung in Österreich – bei tristen Ar­beitsverhältnissen beziehungsweise bei Kurzarbeit von einer vorzeitigen Entlassung bedroht waren.

Seit 1993 hat es durch die Gleichstellung nach einem Jahr Beschäftigung und nach legalem Aufenthalt in Österreich in weiten Bereichen sozusagen totes Recht geben, sodass es nur sinnvoll und richtig ist, durch diesen Abänderungsantrag Arbeitnehmer, die erstmalig und während der Dauer von einem Jahr in Österreich beschäftigt sind, davon sozusagen weiter betroffen zu machen, um dann, wenn es zu Kurzarbeit oder zu Problemen auf dem Arbeitsmarkt kommt, die neu nach Österreich geholten Arbeit­nehmer zunächst freizusetzen und dann erst alle anderen Arbeitnehmer, also die Ös­terreicherinnen und Österreicher sowie jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als ein Jahr in Österreich waren, in Beschäftigung zu halten und damit Kurz­arbeit zu verhindern.

 


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