Futtermittelgesetz 1999, das
Düngemittelgesetz 1994, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das
BFW-Gesetz, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz,
das Weingesetz 1999, das Flurverfassungsgrundsatz-Gesetz 1951, das Grundsatzgesetz
1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer
Felddienstbarkeiten, das Forstgesetz 1975 und das Land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird
(Agrarrechtsänderungsgesetz 2005) (1018 d.B.)
15. Punkt
Bericht des Ausschusses für Land- und
Forstwirtschaft über die Regierungsvorlage (862 d.B.): Übereinkommen über
das Europäische Forstinstitut (1021 d.B.)
Präsident Dr. Andreas Khol: Wir gelangen nun zu den Punkten 14 und 15 der Tagesordnung, worüber die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Berichterstatter zu beiden Punkten ist Herr Abgeordneter Dipl.-Ing. Scheuch. Zur Vorbringung einer Druckfehlerberichtigung zum schriftlich verteilten Ausschussbericht 1018 der Beilagen erteile ich ihm das Wort.
Berichterstatter Dipl.-Ing. Uwe Scheuch: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine geschätzten Damen und Herren! Zum Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über die Regierungsvorlage 968 der Beilagen: Agrarrechtsänderungsgesetz 2005, 1018 der Beilagen, bringe ich nachstehende Druckfehlerberichtigung ein:
In Artikel 11 der Änderung des
Forstgesetzes 1975 lautet die Ziffernbezeichnung betreffend die Änderung des
§ 105 Abs. 1a richtig „5“ statt „3“ sowie die Ziffernbezeichnung
betreffend die Änderung des § 185 Abs. 3 richtig „6“ statt „4“. (Beifall
bei Abgeordneten der Freiheitlichen sowie der Abg. Mandak.)
Präsident Dr. Andreas Khol: Ich danke dem Herrn Berichterstatter für seine Ausführungen.
Die Debatte eröffnet Herr Abgeordneter Dipl.-Ing. Kummerer. Seine Wunschredezeit ist 3 Minuten. – Herr Kollege, Sie sind am Wort.
21.35
Abgeordneter
Dipl.-Ing. Werner Kummerer (SPÖ): Herr
Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Die Korrektur durch den Berichterstatter
ändert auch nichts an der Qualität des Gesetzes. Es bleibt ein
Kraut-und-Rüben-Gesetz. (Abg. Grillitsch: Was sind das für
Ausdrücke?) Es geht quer durch die ganze Gesetzgebung, ohne irgendeinen
sachlichen Zusammenhang – wieder einmal eine Methode, um Verschleierungen
durchzuführen, denn wenn man über Futtermittelgesetz, Düngemittelgesetz, Weingesetz,
Forstgesetz, Dienstrechtsgesetz, Lehrergesetz und so weiter, über alles in
einem verhandeln soll, dann, glaube ich, ist das nicht der richtige parlamentarische
Weg. (Abg. Neudeck: Was sind jetzt die Lehrer: das Kraut oder die Rüben?)
Hineingetan haben Sie in dieses Gesetz, wie schon so oft, natürlich auch das Wasserrechtsgesetz, und ich behaupte, dieses Wasserrechtsgesetz befindet sich nur deshalb darin, damit man die Giftzähne nicht sieht.
Meine Damen und Herren! Das Wasserrechtsgesetz stammt aus dem Jahr 1959. Es ist ein Materiengesetz, das vorbildlich, brauchbar und streng war. (Abg. Neudeck: Also dass man das Wasserrechtsgesetz mit dem Weingesetz zusammenmischt, verstehe ich auch nicht!) Es gab dann in 40 Jahren 15 Novellen des Wasserrechtsgesetzes – und dann kam Blau-Schwarz, und in den Jahren 2000 bis 2005 gibt es jetzt bereits die elfte Novelle des Wasserrechtsgesetzes! (Abg. Scheibner: Da wird eben was gear-