(2) Mit der
Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft
betraut.
(3) Mit der
Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und
Wasserwirtschaft betraut.
(4) Es wird
folgende Anlage B angefügt.
Präsident Dr. Andreas Khol: Herr Abgeordneter, der Antrag wurde, weil er so umfangreich ist, verteilt. Sie haben ihn bereits in den Kernpunkten erläutert und damit der Geschäftsordnung genüge getan.
Präsident Dr. Andreas Khol: Bitte, Sie sind am Wort.
Abgeordneter Mag. Herbert Haupt (fortsetzend): Damit kann ich mir ersparen, die Grundstücke in den Katastralgemeinden Gainfarn, Großau, Berndorf I und II, Furth sowie Pottenstein einzeln vorzutragen.
Ich bin der Meinung, dass dieser Abänderungsantrag bedeutend besser ist als
das ursprüngliche Vorhaben, bei dem 1 900 000 m² aus dem Besitz der Veterinärmedizinischen
Universität ihres heutigen Bestandes aus dem Hochschulgut an umliegende
Grundeigentümer hätten verkauft werden sollen (Abg. Neudeck: Das ist
nicht „einig’gangen“, Herr Präsident!) und damit die Forschungstätigkeit im
Bereich der Großtierpraxispraxis und der Großtierforschung in Österreich
eindeutig nicht mehr hätte stattfinden können.
Ich bin dafür
auch dem Herrn Kollegen Stummvoll dankbar, dass es in letzter Minute möglich
war, diesen sinnvollen Antrag einzubringen. Ich bitte auch die Opposition, diesen
Teil zu unterstützen. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)
19.33
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Mag.
Haupt, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (983 d.B)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung
beschließen:
Die im Titel bezeichnete
Regierungsvorlage 983 d.B in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses
(1034 d. B.) wird wie folgt geändert:
1. Der
Gesetzestitel lautet wie folgt:
„Bundesgesetz über die Übertragung und
Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen“
2. § 2
lautet:
(2) Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Veterinärmedizinische Universität Wien“ zu berichtigen.“
3. Es wird folgender § 3 eingefügt: