Der Freibetrag kann von jenen
Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines
Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 oder Z 4a oder einer
Forschungsprämie gemäß § 108c sind.
Die Geltendmachung kann auch
außerbilanzmäßig erfolgen.““
2. In Artikel VII lautet der
Klammerausdruck in der Promulgationsklausel:
„(2. BFG-Novelle 2005)“
3. In Artikel VII Z 7 lautet
die lit. a wie folgt:
„a) Im Punkt 4 Abs. 3 des
Allgemeinen Teiles werden folgende Sätze angefügt:
„Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden,
wenn Personen die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der
Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem
Bundesministerium für Finanzen – dies im Rahmen der generellen Aufstockung
der Betrugsbekämpfungseinheiten bis zu einer Höchstzahl von 200 – überlassen
werden. Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden, wenn Personen – in
einer Höchstanzahl bis zu 100 – die nicht im Bundesdienst stehen, aber
Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Inneres
überlassen werden.““
4. In Artikel VII Z 7 wird
folgende lit. b eingefügt:
„b) Im AllgemeinenTeil wird nach dem
Punkt 11. folgender Punkt 12. samt Überschrift angefügt:
„12. Sonderbestimmung für den
Unabhängigen Bundesasylsenat und das Bundesasylamt
(1) Für Bundesbedienstete, die zu
Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates ernannt werden, hat diese
Ernennung die Übertragung und Umwandlung der bisherigen Planstelle in den
Planstellenbereich 1154 - Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS) zur
Folge.
(2) Dies gilt auch für neue Übernahmen
von Bundesbediensteten, die nicht zu Mitgliedern des Unabhängigen
Bundesasylsenates gemäß Abs. 1 ernannt werden, und in den
Planstellenbereich 1154 - Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS) oder in
den Planstellenbereich 1152 - Bundesasylamt übernommen werden.
(3) Das Höchstausmaß der neuen
Übernahmen gemäß Abs. 1 und 2 darf 140 Planstellen nicht übersteigen.““
5. In Artikel VII Z 7 erhalten
die bisherigen lit. b bis d die Bezeichnung c bis e.
6. In
Artikel VIII lautet der Klammerausdruck in der Promulgationsklausel:
„(BFG-Novelle
2006)“
7. In
Artikel VIII Z 7 lautet die lit. a wie folgt:
„a) Im
Punkt 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles werden folgende Sätze angefügt:
„Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden,
wenn Personen die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der
Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem
Bundesministerium für Finanzen – dies im Rahmen der generellen Aufstockung
der Betrugsbekämpfungseinheiten bis zu einer Höchstzahl von 200 – überlassen
werden. Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden, wenn Personen – in
einer Höchstanzahl bis zu 100 – die nicht im Bundesdienst stehen, aber
Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Inneres
überlassen werden.““