Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 116. Sitzung / Seite 219

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Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 oder Z 4a oder einer Forschungsprämie gemäß § 108c sind.

Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.““

2. In Artikel VII lautet der Klammerausdruck in der Promulgationsklausel:

„(2. BFG-Novelle 2005)“

3. In Artikel VII Z 7 lautet die lit. a wie folgt:

„a) Im Punkt 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles werden folgende Sätze angefügt:

„Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) sind, zur Arbeits­leistung dem Bundesministerium für Finanzen – dies im Rahmen der generellen Auf­stockung der Betrugsbekämpfungseinheiten bis zu einer Höchstzahl von 200 – über­lassen werden. Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden, wenn Personen – in einer Höchstanzahl bis zu 100 – die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Inneres überlassen werden.““

4. In Artikel VII Z 7 wird folgende lit. b eingefügt:

„b) Im AllgemeinenTeil wird nach dem Punkt 11. folgender Punkt 12. samt Überschrift angefügt:

„12. Sonderbestimmung für den Unabhängigen Bundesasylsenat und das Bundes­asylamt

(1) Für Bundesbedienstete, die zu Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates ernannt werden, hat diese Ernennung die Übertragung und Umwandlung der bis­herigen Planstelle in den Planstellenbereich 1154 - Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS) zur Folge.

(2) Dies gilt auch für neue Übernahmen von Bundesbediensteten, die nicht zu Mitglie­dern des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß Abs. 1 ernannt werden, und in den Planstellenbereich 1154 - Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS) oder in den Plan­stellenbereich 1152 - Bundesasylamt übernommen werden.

(3) Das Höchstausmaß der neuen Übernahmen gemäß Abs. 1 und 2 darf 140 Planstellen nicht übersteigen.““

5. In Artikel VII Z 7 erhalten die bisherigen lit. b bis d die Bezeichnung c bis e.

6. In Artikel VIII lautet der Klammerausdruck in der Promulgationsklausel:

„(BFG-Novelle 2006)“

7. In Artikel VIII Z 7 lautet die lit. a wie folgt:

„a) Im Punkt 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles werden folgende Sätze angefügt:

„Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) sind, zur Arbeits­leistung dem Bundesministerium für Finanzen – dies im Rahmen der generellen Auf­stockung der Betrugsbekämpfungseinheiten bis zu einer Höchstzahl von 200 – überlassen werden. Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden, wenn Personen – in einer Höchstanzahl bis zu 100 – die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Inneres überlassen werden.““

 


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