Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 116. Sitzung / Seite 220

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8. In Artikel VIII Z 7 wird folgende lit. b eingefügt:

„b) Im Allgemeinen Teil wird nach dem Punkt 11. folgender Punkt 12. samt Überschrift angefügt:

„12. Sonderbestimmung für den Unabhängigen Bundesasylsenat und das Bundes­asylamt

(1) Für Bundesbedienstete, die zu Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates ernannt werden, hat diese Ernennung die Übertragung und Umwandlung der bis­herigen Planstelle in den Planstellenbereich 1154 - Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS) zur Folge.

(2) Dies gilt auch für neue Übernahmen von Bundesbediensteten, die nicht zu Mit­gliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß Abs. 1 ernannt werden, und in den Planstellenbereich 1154 - Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS) oder in den Planstellenbereich 1152 - Bundesasylamt übernommen werden.

(3) Das Höchstausmaß der neuen Übernahmen gemäß Abs. 1 und 2 darf 140 Plan­stellen nicht übersteigen.““

9. In Artikel VIII Z 7 erhalten die bisherigen lit. b bis d die Bezeichnung c bis e.

Begründung:

Zu Z 1, Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, Art. 1 Z 1a - § 4 Abs. 4 Z 4b EStG 1988):

Im Bereich Forschung und Entwicklung wird eine „Mittelstandsoffensive“ gestartet: Es soll künftig auch die in Auftrag gegebene Forschung steuerlich begünstigt werden. Bislang war es für kleinere und mittelgroße Unternehmen – KMUs kaum möglich, einen Freibetrag (eine Prämie) für Forschung in Anspruch zu nehmen, weil sie in aller Regel nicht selbst Forschung betreiben können. Mit der Neuregelung soll insbesondere den KMUs der Zugang zu einem Forschungsfreibetrag (Prämie) eröffnet werden. Hin­sichtlich der begünstigten Forschung und experimentellen Entwicklung soll der Freibetrag (die Prämie) an den bisherigen Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4 („Frascati-Freibetrag“) anknüpfen, allerdings mit dem Unterschied, dass der Freibetrag (die Prämie) dem Auftraggeber zusteht.

Der Freibetrag (die Prämie) steht nur für Aufwendungen (Ausgaben) bis zu 100.000 Euro pro Wirtschaftsjahr zu. Im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres ist der Höchstbetrag entsprechend der Kalendermonate des Wirtschaftsjahres zu aliquotieren. Der Freibetrag (die Prämie) steht weiters nur dann zu, wenn die Auftragnehmer (Ein­richtungen oder Unternehmen) ihren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes haben. Steht der Auftragnehmer unter beherr­schendem Einfluss des Auftraggebers oder ist er Mitglied einer Unternehmensgruppe (§ 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), der auch der Auftraggeber angehört, kann der Auftraggeber keinen Freibetrag in Anspruch nehmen.

Durch die Neuregelung kann ein KMU mit steuerlicher Wirkung daher Universitäten, deren Fakultäten oder Institute sowie ähnliche Forschungseinrichtungen wie zB WIFO oder IHS mit der Durchführung der Forschung beauftragen. Zudem sollen auch andere Unternehmen und Einrichtungen (wie zB Kompetenzzentren bzw. kooperative For­schungseinrichtungen oder Fachhochschulen), die im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung tätig sind, einen Freibetrag (Prämie) vermitteln können.

Um eine „doppelte“ steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung auszuschließen, schließt die Inanspruchnahme beim Auftraggeber die


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