8. In Artikel VIII Z 7 wird
folgende lit. b eingefügt:
„b) Im Allgemeinen Teil wird nach dem
Punkt 11. folgender Punkt 12. samt Überschrift angefügt:
„12. Sonderbestimmung für den
Unabhängigen Bundesasylsenat und das Bundesasylamt
(1) Für Bundesbedienstete, die zu
Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates ernannt werden, hat diese
Ernennung die Übertragung und Umwandlung der bisherigen Planstelle in den
Planstellenbereich 1154 - Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS) zur
Folge.
(2) Dies gilt auch für neue Übernahmen
von Bundesbediensteten, die nicht zu Mitgliedern des Unabhängigen
Bundesasylsenates gemäß Abs. 1 ernannt werden, und in den
Planstellenbereich 1154 - Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS) oder in
den Planstellenbereich 1152 - Bundesasylamt übernommen werden.
(3) Das Höchstausmaß der neuen
Übernahmen gemäß Abs. 1 und 2 darf 140 Planstellen nicht
übersteigen.““
9. In Artikel VIII Z 7
erhalten die bisherigen lit. b bis d die Bezeichnung c bis e.
Begründung:
Zu Z 1, Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes
1988, Art. 1 Z 1a - § 4 Abs. 4 Z 4b EStG 1988):
Im Bereich Forschung und Entwicklung
wird eine „Mittelstandsoffensive“ gestartet: Es soll künftig auch die in
Auftrag gegebene Forschung steuerlich begünstigt werden. Bislang war es für
kleinere und mittelgroße Unternehmen – KMUs kaum möglich, einen Freibetrag
(eine Prämie) für Forschung in Anspruch zu nehmen, weil sie in aller Regel
nicht selbst Forschung betreiben können. Mit der Neuregelung soll insbesondere
den KMUs der Zugang zu einem Forschungsfreibetrag (Prämie) eröffnet werden. Hinsichtlich
der begünstigten Forschung und experimentellen Entwicklung soll der Freibetrag
(die Prämie) an den bisherigen Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4
Z 4 („Frascati-Freibetrag“) anknüpfen, allerdings mit dem Unterschied,
dass der Freibetrag (die Prämie) dem Auftraggeber zusteht.
Der Freibetrag (die Prämie) steht nur
für Aufwendungen (Ausgaben) bis zu 100.000 Euro pro Wirtschaftsjahr zu. Im
Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres ist der Höchstbetrag entsprechend der
Kalendermonate des Wirtschaftsjahres zu aliquotieren. Der Freibetrag (die
Prämie) steht weiters nur dann zu, wenn die Auftragnehmer (Einrichtungen oder
Unternehmen) ihren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben. Steht der Auftragnehmer unter beherrschendem
Einfluss des Auftraggebers oder ist er Mitglied einer Unternehmensgruppe
(§ 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), der auch der Auftraggeber
angehört, kann der Auftraggeber keinen Freibetrag in Anspruch nehmen.
Durch die Neuregelung kann ein KMU mit
steuerlicher Wirkung daher Universitäten, deren Fakultäten oder Institute sowie
ähnliche Forschungseinrichtungen wie zB WIFO oder IHS mit der Durchführung der
Forschung beauftragen. Zudem sollen auch andere Unternehmen und Einrichtungen
(wie zB Kompetenzzentren bzw. kooperative Forschungseinrichtungen oder
Fachhochschulen), die im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung
tätig sind, einen Freibetrag (Prämie) vermitteln können.
Um eine „doppelte“ steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung auszuschließen, schließt die Inanspruchnahme beim Auftraggeber die