Die Bundesregierung setzt mit dieser
Regierungsvorlage und auch mit dem Reformdialog ihren erfolgreichen Kurs fort.
(Beifall bei der ÖVP und den
Freiheitlichen.)
20.45
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Frau Abgeordneter Tamandl in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag wurde gemäß § 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteilt. Er ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Stummvoll,
Dipl.-Ing. Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das
Umsatzsteuergesetz 1994, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das
Finanzstrafgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz,
das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das
Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen
Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
(ÖIAG-Gesetz 2000), das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination
der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) und das
Bausparkassengesetz geändert werden – Wachstums- und
Beschäftigungsgesetz 2005 (992 d.B.), in der Fassung des Berichtes des
Finanzausschusses (1037 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung
beschließen:
1. Art. 1 (Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:
a) In Art. 1 lautet die Z 1a:
„1a. In § 4 Abs. 4 wird nach
der Z 4a folgende Z 4b eingefügt:
„4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe
von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) für in Auftrag gegebene Forschung und
experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 4. Der Forschungsfreibetrag kann
nur für Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe von höchstens 100.000 Euro pro
Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr einen
Zeitraum von weniger als zwölf Monaten, ist der Höchstbetrag von
100.000 Euro entsprechend der Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres zu
aliquotieren. Angefangene Kalendermonate gelten dabei als volle
Kalendermonate.
Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen (Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung Einrichtungen oder Unternehmen, die mit Forschungs- und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen ist, beauftragt werden. Der Freibetrag steht nicht zu, wenn der Auftragnehmer unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers steht oder Mitglied einer Unternehmensgruppe (§ 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) ist, der auch der Auftraggeber angehört.
Voraussetzung
für die Inanspruchnahme des Freibetrages ist, dass der Auftraggeber bis zum
Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilt, bis zu
welchem Ausmaß an Aufwendungen (Ausgaben) er den Forschungsfreibetrag in
Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann für die in Auftrag genommene Forschung
und experimentelle Entwicklung hinsichtlich der von der Mitteilung umfassten
Aufwendungen (Ausgaben) keinen Forschungsfreibetrag nach Z 4 oder
Z 4a oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch nehmen.