Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 116. Sitzung / Seite 239

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aus dem Spiel abgedeckt. Die Haftung der Spielbankleitung stellt auf Grund der obigen Berechnungsmethode eine lex specialis dar, die in ihrem Anwendungsbereich sämt­liche darüber hinausgehende Ansprüche des Spielteilnehmers gegenüber der Spiel­bankleitung aus der Verletzung von Warn- oder Sperrpflichten und/oder aus der Pathogenität des Spielers unabhängig von ihrem Rechtsgrund und ihrer gesetzlichen Grundlage (z.B. Geschäftsunfähigkeit, Bereicherungsrecht, Schadenersatzrecht u.a.) ausschließt. Ausgenommen davon sind gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Spielteilnehmers sowie Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes oder bestehender Verkehrssicherungspflichten der Spielbankleitung und dergleichen. Sie stehen nicht im Zusammenhang mit dem Verlust, auf den der Spielerschutz abstellt. Die Pflichten der Spielbankleitung (Überprüfung und gegebenenfalls Warnung des Spielteilnehmers, Sperren des Spielteilnehmers bzw. Beschränken seines Besuchs) verlangen ein beträchtliches Maß an Aktivitäten des Konzessionärs und an Ein­schätzung des Spielers. Alleine der erlittene Gesamtverlust ist für eine mögliche Gefährdung des Existenzminimums ausschlaggebend. Da die Ermittlung des Gesamt­verlustes jedoch nur unter Berücksichtigung der getätigten Einsätze, der Gewinne und erlittenen Verluste möglich ist, ist eine Ermittlung des tatsächlich erlittenen Verlustes in der Praxis mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich. Die Spielbankleitung kann daher nur durch Berücksichtigung der Häufigkeit und Intensität des Spiels Infor­mationen sammeln, aus denen Rückschlüsse auf die Gefährdung eines Spielteil­nehmers gezogen werden können. Um diesen Schwierigkeiten bei der Einschätzung und Klassifizierung von Spielteilnehmern durch die Spielbank Rechnung zu tragen, ist die Haftung der Spielbank aus dabei begangenen Fehlern zu beschränken.

Diese Neuerungen des § 25 Abs 3 sind angemessen, weil jedem Besucher einer Spiel­bank grundsätzlich bewusst ist, dass er auch verlieren kann; sonst könnte er umgekehrt auch nicht gewinnen, weil nicht immer nur die anderen Spieler Geld verlieren, das er dann gewinnen könnte. Ihm müssen also sämtliche negativen und positiven Folgen dieses sehr einfachen Prinzips bewusst sein. Die zu schützenden, pathogenen Spieler sind vor allem zu eigenverantwortlichem Verhalten zu bewegen, also zur Selbsthilfe, weshalb die negativen Folgen ihres Tuns spürbar und in ihrer Vorstellung real bleiben sollen. Allzu gravierende negative Auswirkungen, nämlich das Verspielen des Existenzminimums, hat der Spielbankbetreiber nach Möglichkeit – mit dem ihm zumutbaren wirtschaftlichen Aufwand – zu verhindern.

Die Präklusivfrist ist ebenso angebracht und angemessen, weil ähnlich wie bei der Geltendmachung von Entgeltansprüchen durch ausgeschiedene Dienstnehmer die Erinnerlichkeit und Beweisnähe nur innerhalb dieser Zeit voll gegeben ist. Zudem treffen die Spielbankleitung jenen des Dienstgebers vergleichbare Aufzeich­nungs­pflich­ten, wobei die Aufzeichnungen aber nicht unbegrenzt aufzubewahren sind.

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Präsident Dr. Andreas Khol: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Moser. 3 Minuten Redezeit. – Bitte, Frau Abgeordnete.

Ich bitte die Abgeordneten, im Saal zu verbleiben, denn wir werden gleich abstimmen.

 


21.22.37

Abgeordnete Dr. Gabriela Moser (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehr­ter Herr Staatssekretär! Sie haben Recht, Herr Präsident, diese Gesetzesänderung ist eine wichtige Angelegenheit, weil sie die Finanzierung und die Finanzen der Gemein­den betrifft. Sie wissen ja alle – viele von Ihnen sind Bürgermeister –, dass die


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