Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 122. Sitzung / Seite 89

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8. In Artikel 6 neu Ziffer 1 entfällt der Ausdruck „und des Kombi-Lohnes (§ 34a des Arbeitsmarktservicegesetz)“.

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Festhalten möchte ich noch, dass auch die Bestimmungen in dieser Vorlage, was den Dienstleistungsscheck betrifft, von diesem Abänderungsantrag betroffen sind. Auch diesen stimmen wir nicht zu. (Beifall bei der SPÖ.)

13.03


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben verlesene Abänderungsantrag der Abgeordneten Riepl, Kolleginnen und Kollegen ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Riepl, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Finanzausschus­ses über die Regierungsvorlage (1075 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG) erlassen wird sowie das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarkt­servicegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden.

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Ziffer 2 entfällt.

2. In Artikel 2 erhalten die bisherigen Ziffern 3 und 4 die Bezeichnung 2 und 3.

3. In Artikel 2 Ziffer 2 neu entfällt der Ausdruck „für Zwecke des Kombi-Lohnes (§ 34a AMSG) und“.

4. Artikel 3 und 4 entfallen.

5. Die bisherigen Artikel 5 und 6 erhalten die Bezeichnung 3 und 4.

6. Artikel 7 entfällt.

7. Die bisherigen Artikel 8 und 9 erhalten die Bezeichnung 5 und 6.

8. In Artikel 6 neu Ziffer 1 entfällt der Ausdruck „und des Kombi-Lohnes (§ 34a des Arbeitsmarktservicegesetz)“.

Begründung:

1. Kombi-Lohn:

Bei dem Kombi-Lohn-Modell handelt es sich um die Subventionierung von schlecht bezahlten Tätigkeiten, nach denen am freien Markt wenig Nachfrage besteht. Arbeit­geberInnen werden durch diese Vorgangsweise in ihrem Festhalten an unterdurch­schnittlicher Bezahlung bestärkt und das Anbieten von Niedriglohnarbeitsplätzen ist aus sozialdemokratischer Sicht nicht förderungswürdig.

 


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