Verbesserung für die Versicherten bedeuten würden. Wir werden der Vorlage aus dem Grund zustimmen, weil die Menschen in Österreich die Ausgleichszulagenerhöhung dringendst brauchen, weil sie durch eine Politik, die Sie gemacht haben, jeden Cent brauchen, damit sie überhaupt überleben können in diesem reichen Staate Österreich. (Beifall bei der SPÖ.)
10.33
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Frau Abgeordneter Silhavy in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Ulrike Königsberger-Ludwig und KollegInnen ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung. Er wird wegen seines Umfanges verteilt werden.
Der
Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Heidrun Silhavy, Ulrike Königsberger-Ludwig und KollegInnen zum
Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage
(1111 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz sowie das
Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und
das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
(Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 – SVÄG 2005)
Der
Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der
eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Art.
1 wird wie folgt geändert:
a) Z
47 lautet wie folgt:
Im §
293 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb wird der Ausdruck
„662,99 €“ jeweils durch den Ausdruck „678,00 €„ ersetzt.
b) In
Z 73 wird in § 625 Abs. 1 Z 4 nach dem Ausdruck „230 Abs. 2 lit. h“ der
Ausdruck „293 Abs. 1“ eingefügt.
c) In
Z 73 entfällt § 625 Abs. 7.
Art.
2 wird wie folgt geändert:
a) Z
32 lautet wie folgt:
Im §
150 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb wird der Ausdruck
„662,99 €“ jeweils durch den Ausdruck „678,00 €„ ersetzt.
b) In
Z 37 wird in § 311 Abs. 1 Z 2 nach dem Ausdruck „127 b Abs. 2“ der Ausdruck
„150 Abs. 1“ eingefügt.
c) In
Z 37 entfällt § 311 Abs. 5.
Art 3
wird wie folgt geändert:
a) Z
28 lautet wie folgt:
Im §
141 Abs. 1 lit.a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb wird der Ausdruck
„662,99 €“ jeweils durch den Ausdruck „678,00 €„ ersetzt.
b) In
Z 32 wird in § 300 Abs. 1 Z 2 nach dem Ausdruck „118 b Abs. 2“ der Ausdruck
„141 Abs. 1“ eingefügt.
c) In
Z 32 entfällt § 300 Abs. 6.