Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 125. Sitzung / Seite 58

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für die KIAB ist es unmöglich, auf einer Baustelle oder im Gastgewerbe zu kon­trollieren, wenn der Arbeitgeber drei Tage, vierzehn Tage oder mehr Zeit hat, die Leute anzumelden.

Daher wird ab 1. Jänner 2006 ein Probebetrieb im Burgenland für sechs Monate durch­geführt, womit der Arbeitgeber verpflichtet wird, den Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung anzumelden.

Nur so kann man Schwarzarbeit bekämpfen, kann man Betrugsbekämpfung umsetzen und Ähnliches mehr! Ich glaube, das ist der richtige Schritt zum Schutz der Arbeit­nehmer und auch zum Schutz jener Arbeitgeber, die ordnungsgemäß anmelden. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

11.00


Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Herrn Abgeordnetem Walch in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Mag. Tancsits und Walch zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1132 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1111 der Beilagen betreffend ein Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 ist hinreichend unterstützt, steht mit in Verhandlung und wird entsprechend meiner Entscheidung gemäß § 53 Abs. 4 GOG an alle Abgeordneten verteilt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Tancsits, Walch und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1132 der Beilagen über die Regierungs­vorlage 1111 der Beilagen betreffend ein Sozialversicherungs Änderungsgesetz 2005

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 33 wird folgende Z 33a eingefügt:

»33a. Dem § 175 Abs. 5 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für einen Schüler/eine Schülerin der in lit. a, b und e genannten Schulen in seinem/ihrem achten Schuljahr.“«

b) § 619 Abs. 4 in der Fassung der Z 69 lautet:

»In § 619 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. Mai 2005“ durch den Ausdruck „31. März 2006“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ der Ausdruck „ab dem Geschäftsjahr 2005“ eingefügt.«

c) § 625 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 73 lautet:

»1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 4 Abs. 4 lit. a, 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 18a Abs. 2 Z 1, 18b samt Überschrift, 35 Abs. 4 lit. b, 53 Abs. 3 lit. b, 59 Abs. 3, 68a samt Überschrift, 70 Abs. 1, 70a Abs. 1, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 6 und 8, 91 Abs. 1, 175 Abs. 5 Z 3, 225 Abs. 1 Z 1 und 2, 226 Abs. 4, 227 Abs. 1 Z 1, 230 Abs. 2 lit. c, 264 Abs. 1 Z 5, 293 Abs. 1, 360a samt Überschrift, 447 Abs. 2a, 459d samt Überschrift, 479 Abs. 2 Z 1, 607 Abs. 13, 619 Abs. 4, 622 und 623 Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005; «

 


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