Begründung
Zu
Art. 1 lit. a (§ 175 Abs. 5 Z 3 ASVG):
Mit
dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 71/2005, wurde neben der
bereits bestehenden schulischen Berufsorientierung zur Förderung einer
individuellen außerschulischen Berufsorientierung ein entsprechender
Unfallversicherungsschutz für Schüler und Schülerinnen verankert. Mit der
gegenständlichen Ergänzung des § 175 Abs. 5 Z 3 ASVG soll nunmehr eine Lücke
dahingehend geschlossen werden, dass Schüler und Schülerinnen, die zwar das
entsprechende Alter, jedoch (noch) nicht eine der in § 175 Abs. 5 Z 3 ASVG
genannten Schulstufen erreicht haben, während einer individuellen
außerschulischen Berufsorientierung in ihrem jeweils vorletzten Pflichtschuljahr
in die Unfallversicherung einbezogen sind.
Zu
Art. 1 lit. b (§ 619 Abs. 4 ASVG):
Die
ersten bereits dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis
gebrachten Projektergebnisse über die Neugestaltung des Strukturausgleiches
zeigen, dass für die weitere Aufarbeitung und Untersuchung nach wissenschaftlichen
Kriterien ein längerer Zeitraum notwendig ist. Die Projektarbeiten werden
darauf ausgerichtet, dass der Verbandsvorstand und die Trägerkonferenz im
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bis Ende März 2006
mit einem neuen Modellvorschlag befasst werden.
*****
Präsident Dr. Andreas Khol: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Mitterlehner: 3 Minuten Redezeit. – Bitte.
11.00
Abgeordneter Dr. Reinhold Mitterlehner (ÖVP): Herr Präsident! Ich werde keinen Antrag einbringen, der Komplikationen verursacht.
Frau Minister! Herr Staatssekretär! Meine
sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte mich in meinen Ausführungen auf
Herrn Kollegen Öllinger und auf Frau Kollegin Haidlmayr beziehen, muss aber
feststellen, dass in diesem Sektor (in
Richtung Grüne zeigend) offensichtlich die Ausfallsrate sehr hoch ist; Frau
Haidlmayr ist mittlerweile wieder da. (Abg.
Haidlmayr: Ich war immer da!)
Ich möchte zu folgender Fragestellung
kommen: Dass Sie als Opposition die Verbesserungen, die in diesem Gesetz
enthalten sind, nicht herausarbeiten, verstehe ich noch einigermaßen, das ist
nicht Ihre Hauptaufgabe, aber ich sehe es schon als Ihre Hauptaufgabe an, dass
Sie die Dinge so bezeichnen und so darstellen, wie sie sind. Das, was Sie jetzt
nämlich im Zusammenhang mit den Praktikanten vollzogen haben, ist schon eine
abenteuerliche Undifferenziertheit. (Abg.
Haidlmayr: ... Wiedereinsteigerinnen! – Präsidentin
Mag. Prammer übernimmt den Vorsitz.)
Ich muss Ihnen sagen, worum es wirklich
geht, nämlich darum, eine leichtere Vermittlung der Praktikanten zu
bewerkstelligen, und nicht um eine Verschlechterung. Es stimmt nicht, wie Sie
sagen, dass die dann sozialversicherungsmäßig nicht abgedeckt sind. Es besteht
natürlich eine Unfallversicherung. (Zwischenruf
der Abg. Haidlmayr.)
Sie haben auch Folgendes nicht beachtet: Es geht um einen Ausbildungsvorgang, und bei diesem Ausbildungsvorgang ist der Versicherungsschutz gewährleistet, weil die Betroffenen entweder bei den Eltern oder bei den Partnern mitversichert sind. (Neuerlicher Zwischenruf der Abg. Haidlmayr.) Daher bringt diese Novelle nicht nur keine Verschlechterung, sondern sogar eine Verbesserung der Situation! Die Vorgangs-