Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 125. Sitzung / Seite 308

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Frau Abgeordneter Achleitner eingebrachte Abänderungsantrag liegt schriftlich vor, ist ausreichend unterstützt, wurde in den Kernpunkten erläutert und wurde gemäß § 53 Abs. 4 auf Grund des Umfanges zur Verteilung gebracht und steht mit in Debatte.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Mitterlehner, Dipl.-Ing. Hofmann, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird, 1090 d.B., in der Fassung des Berichtes des Wirtschaftsausschusses (1152 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben zitierte Regierungsvorlage (1090 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Wirtschaftsausschusses (1152 d. B.) wird wie folgt geändert:

1. In Ziffer 11 lautet § 8 Abs. 2 Z 2:

„2. bei Absolventen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungs­wesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung.“

2. In Ziffer 12 lautet § 9 Abs. 4:

„(4) Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den in Abs. 3 geforderten Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung nachweisen:

1. über die wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden der Landesvermessung unter besonderer Berücksichtigung der Ausgleichsrechnung, der Statistik mit Fehler­theorie und der Theorie des Schwerefeldes,

2. über das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der jeweils geltenden Fas­sung, und die darauf erlassenen Verordnungen, das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verord­nungen, sowie die früheren katastertechnischen Regelungen im Evidenzhaltungs­gesetz und die entsprechenden Verordnungen,

3. über das Grundbuchsrecht einschließlich den damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Materiengesetzen, insbesondere das Wasserrecht und das Forstrecht, und

4. über die landesgesetzlichen Bestimmungen des Baurechts, der Raumordnung und der Flurverfassung.

3. Ziffer 13 lautet:

„13. In § 9 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 und 4 sind Bewerber, die das für die Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, normierte Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren.

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite