Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Frau Abgeordneter Achleitner eingebrachte Abänderungsantrag liegt schriftlich vor, ist ausreichend unterstützt, wurde in den Kernpunkten erläutert und wurde gemäß § 53 Abs. 4 auf Grund des Umfanges zur Verteilung gebracht und steht mit in Debatte.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Mitterlehner,
Dipl.-Ing. Hofmann, Dipl.-Ing. Elke Achleitner, Kolleginnen und
Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird, 1090 d.B., in der Fassung des
Berichtes des Wirtschaftsausschusses (1152 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung
beschließen:
Die oben zitierte Regierungsvorlage
(1090 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Wirtschaftsausschusses
(1152 d. B.) wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 11 lautet § 8
Abs. 2 Z 2:
„2. bei Absolventen des
Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische
Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der
grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem
Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden
Fassung.“
2. In Ziffer 12 lautet § 9
Abs. 4:
„(4) Bewerber um die Befugnis eines
Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den in
Abs. 3 geforderten Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der
Ziviltechnikerprüfung nachweisen:
1. über die wissenschaftlichen
Grundlagen und Methoden der Landesvermessung unter besonderer Berücksichtigung
der Ausgleichsrechnung, der Statistik mit Fehlertheorie und der Theorie des
Schwerefeldes,
2. über das Vermessungsgesetz, BGBl.
Nr. 306/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen
Verordnungen, das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der
jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verordnungen, sowie die
früheren katastertechnischen Regelungen im Evidenzhaltungsgesetz und die
entsprechenden Verordnungen,
3. über das
Grundbuchsrecht einschließlich den damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen
des bürgerlichen Rechts und den einschlägigen verwaltungsrechtlichen
Materiengesetzen, insbesondere das Wasserrecht und das Forstrecht, und
4. über die
landesgesetzlichen Bestimmungen des Baurechts, der Raumordnung und der
Flurverfassung.
3. Ziffer 13
lautet:
„13. In § 9 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Befreit
von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 und 4 sind Bewerber, die das für
die Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,
BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, normierte
Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt
der Dienstprüfung waren.