Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 127. Sitzung / Seite 176

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als nächster Redner kommt Herr Abgeordneter Eßl zu Wort. Wunschredezeit: 3 Minuten. – Bitte.

 


17.28.07

Abgeordneter Franz Eßl (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine geschätzten Damen und Herren! Kollege Wimmer hat in einem Punkt Recht, nämlich dem, dass die Einforstungsrechte für die betroffenen Berechtigten, für die Bauern eine ganz wichtige Grundlage auch für die Zukunft darstellen. Diese Änderung des § 17 im Gesetz machen wir ja nicht freiwillig, sondern wir machen sie deshalb, weil der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis festgestellt hat, dass dieser Paragraph abzuändern ist.

Das, was wir für die Berechtigten dazu beitragen, ist in meinem Abänderungsantrag – gemeinsam mit Kollegen Scheuch – beinhaltet: dass gleichzeitig der korrespondie­rende § 22 abgeändert wird, dass darüber hinaus Verwaltungsvereinfachung, Entbüro­kratisierung und die Stärkung der Dispositionsmöglichkeit der Berechtigten über ihre Nutzungsrechte in den §§ 3, 4, 5 und 8 betroffen sind und auch das Thema Ergän­zungsregulierungen behandelt wird.

Ich möchte die zwei Minuten, die mir noch bleiben, dazu nützen, etwas über die Ge­schichte, die Entstehungsgeschichte und Bedeutung dieser Einforstungsrechte zu sagen.

Im Jahre 1848 brachte das Ende des Untertanenverhältnisses nach dem kaiserlichen Grundentlastungspatent vom 7. September 1848 und vom 4. März 1849 es mit sich, dass die Nutzungsrechte entgeltlich abgelöst werden sollten. Ein geringer Teil wurde tatsächlich in Geld abgelöst, die meisten Rechte aber durch Abgabe von Grund und Boden. Dem einzelnen Bauern hat man so viel Grund und Boden zugestanden, wie durch die nachhaltige Nutzung des Zuwachses der jährliche Bedarf bedeckt werden konnte. Agrargemeinschaften wurden gebildet, hauptsächlich wurde aber ins Einzel­eigentum der Berechtigten übertragen, und in einigen Bereichen wurde das Eigentums­recht auch den Gemeinden zugeschrieben.

In vielen Fällen konnte man sich jedoch über die Ertragsfähigkeit der Ablösefläche nicht einigen. In diesen Fällen wurde das Recht mengenmäßig zureguliert und für im­merwährende Zeiten zugunsten des Berechtigten zugeschrieben. Durch diesen Schritt, die bestehenden Wald- und Weidenutzungsrechte für dauernd anzuerkennen, wollte seinerzeit Kaiser Franz Joseph mit dem kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853 den Bauernstand in seiner wirtschaftlichen Existenz absichern, und dies wurde in einer Ur­kunde verbrieft. Es wurde so verbrieft, dass die Rechte auch dann, wenn sie 100 Jahre nicht genutzt worden sind, im 101. Jahr nutzungsfähig sind, auch wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind.

Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass dies nicht bloße Nutzungsrechte sind, sondern dass sie eine Art Miteigentümer-Partnerschaft für den einzelnen Berechtigten bedeuten. Die Berechtigten sind aus meiner Sicht als solche zu betrachten, und die Nutzungsrechte bilden auch heute noch einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung von bäuerlichen Existenzen. Dies unterstreicht auch die Bedeutung dieses heutigen Geset­zes. (Beifall bei der ÖVP.)

17.31


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeord­neter Dipl.-Ing. Dr. Pirklhuber. Wunschredezeit: 4 Minuten. – Bitte.

 


17.31.40

Abgeordneter Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber (Grüne): Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Kollege Eßl, Sie haben völlig Recht: Das geht auf grund-


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