Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. § 13 Abs. 8 entfällt.“
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(Beifall bei der SPÖ. – Abg. Mag. Molterer: Ist das die Zensur?)
21.34
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben verlesene Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Cap, Mag. Grossmann und KollegInnen ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Cap,
Mag. Elisabeth Grossmann und KollegInnen
zum Antrag 723/A betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk
(ORF-Gesetz, ORF-G), geändert wird
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung
beschließen:
Der oben bezeichnete Antrag wird wie
folgt geändert:
1. Nach Z 1 wird folgende Z 1a
eingefügt:
„1a.
In § 6 Z 1 wird die Wendung „wichtige Meldungen an die Allgemeinheit“
durch die Wendung „wichtige behördliche Meldungen an die Allgemeinheit, wenn
dies die Dringlichkeit erfordert“ ersetzt; folgender Satz wird § 6
angefügt:
„Meldungen,
die bloß der Information über die Tätigkeit der Bundesregierung oder deren
Mitglieder oder eines Staatssekretärs dienen, sind unzulässig.“
Nach Z 2 wird folgende Z 2a
eingefügt:
„2a. § 13 Abs. 8 entfällt.“
Begründung
Die Vorschrift des § 6 ORF-Gesetz,
der für Meldungen von Bundes- und Landesbehörden im Falle von Katastrophen und
Krisen gedacht ist, wird von der Bundesregierung rechtswidrig für regelrechte
Regierungspropaganda genutzt. Die „Informationen“ etwa über das
Kinderbetreuungsgeld, die Pensionreform oder die Steuerreform sind mit allen
Mitteln der kommerziellen Werbung gemacht, wären aber sogar als kommerzielle
Werbung unzulässig, weil § 2 UWG irreführende Werbung verbietet.
Gleichzeitig ist aber allen politischen
Mitbewerbern und allen anderen gesellschaftlichen Gruppen Werbung im Rundfunk
untersagt, da nur kommerzielle Werbung zulässig ist und der ORF sogar
Werbespots von ideellen Vereinen die die Durchführung eines Volksbegehrens
erreicht haben, abgelehnt hat, wie dies beim Sozialstaatsvolksbegehren der
Fall war.
Dieser demokratiepolitisch bedenkliche
Missbrauch soll durch Z 1 des vorliegenden Antrages unterbunden werden.
Die Regierungsparteien haben als „Strafe“ für ein ihnen missliebiges Verhalten einzelner Zeitungen und Magazine vor der Regierungsbildung 2000 diesen mit § 13