Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 272

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Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. § 13 Abs. 8 entfällt.“

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(Beifall bei der SPÖ. – Abg. Mag. Molterer: Ist das die Zensur?)

21.34


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben verlesene Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Cap, Mag. Grossmann und KollegInnen ist ausreichend unter­stützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Cap, Mag. Elisabeth Grossmann und KollegInnen

zum Antrag 723/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), geändert wird

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

„1a. In § 6 Z 1 wird die Wendung „wichtige Meldungen an die Allgemeinheit“ durch die Wendung „wichtige behördliche Meldungen an die Allgemeinheit, wenn dies die Dringlichkeit erfordert“ ersetzt; folgender Satz wird § 6 angefügt:

„Meldungen, die bloß der Information über die Tätigkeit der Bundesregierung oder deren Mitglieder oder eines Staatssekretärs dienen, sind unzulässig.“

Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. § 13 Abs. 8 entfällt.“

Begründung

Die Vorschrift des § 6 ORF-Gesetz, der für Meldungen von Bundes- und Landes­behörden im Falle von Katastrophen und Krisen gedacht ist, wird von der Bun­desregierung rechtswidrig für regelrechte Regierungspropaganda genutzt. Die „Infor­mationen“ etwa über das Kinderbetreuungsgeld, die Pensionreform oder die Steuer­reform sind mit allen Mitteln der kommerziellen Werbung gemacht, wären aber sogar als kommerzielle Werbung unzulässig, weil § 2 UWG irreführende Werbung verbietet.

Gleichzeitig ist aber allen politischen Mitbewerbern und allen anderen gesell­schaft­lichen Gruppen Werbung im Rundfunk untersagt, da nur kommerzielle Werbung zulässig ist und der ORF sogar Werbespots von ideellen Vereinen die die Durch­führung eines Volksbegehrens erreicht haben, abgelehnt hat, wie dies beim Sozial­staatsvolksbegehren der Fall war.

Dieser demokratiepolitisch bedenkliche Missbrauch soll durch Z 1 des vorliegenden Antrages unterbunden werden.

Die Regierungsparteien haben als „Strafe“ für ein ihnen missliebiges Verhalten einzelner Zeitungen und Magazine vor der Regierungsbildung 2000 diesen mit § 13


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