Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 326

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Außerdem finde ich auch ziemlich bedenklich, dass auf Unternehmensseite 50 Prozent überhaupt keine Gebühren bezahlen, das Umweltministerium aber Kontrollen ver­weigert. Da muss sicherlich jetzt einmal etwas geschehen, denn Abfall kann nicht für Einzelne zu einem Geschäft werden. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ.)

0.17


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Ich weise den Antrag 700/A dem Umweltausschuss zu.

00.17.16 28. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), geändert wird (702/A)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen zum 28. Punkt der Tagesordnung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter DDr. Niederwieser. 2 Minuten Wunschredezeit. – Bitte.

 


0.17.41

Abgeordneter DDr. Erwin Niederwieser (SPÖ): Frau Präsidentin! Geschätzte Damen und Herren! Der vorliegende Antrag Niederwieser, Eder betrifft eine Änderung der Straßenverkehrsordnung, und zwar sind speziell jene Straßen davon betroffen, die diese neuen Einrichtungen der Verkehrssteuerung aufweisen, bei denen man mit sehr intelligenten Systemen Flussmengen von Verkehr, aber auch, wenn entsprechend ausgerüstet, Lärmbelastungen und Schadstoffbelastungen messen kann. Es wäre zweckmäßig und dem Stand der Technik entsprechend, dass mit diesen Anlagen, wenn Überschreitungen von Grenzwerten festgestellt werden, auch automatisch auf Basis einer Verordnung Beschränkungen erlassen werden können.

Die Bundesregierung und das Hohe Haus haben in einer ähnlichen Materie beim Immissionsschutzgesetz-Luft vor einiger Zeit eine ähnliche Regelung getroffen, indem diese Verkehrssteuerungsmaßnahmen für solche Zwecke verwendet werden können. Es gibt aber einige entscheidende Unterschiede.

Wir wollen es nicht so weit kommen lassen, dass es ein Sanierungsgebiet sein muss, in dem die Menschen krank werden, damit man solche Maßnahmen ergreifen kann, sondern allgemein nach der Straßenverkehrsordnung überall dort, wo Grenzwerte überschritten werden. Was Sie beschlossen haben, gilt ja nur für Sanierungsgebiete. Außerdem gilt das, was hier beschlossen wurde und noch nicht gültig ist, weil der Bundesrat ja Einspruch erhoben hat, nur für Geschwindigkeitsbegrenzungen und nicht für sonstige Maßnahmen, wie sie im IG-Luft angeführt sind.

Wir denken daher, es wäre eine deutliche Verbesserung im Sinne der Anrainer von hochrangigen Straßen, die sehr stark belastet werden, bereits vorbeugend Maßnah­men erlassen zu können.

 


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