Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 133. Sitzung / Seite 121

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

gesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz ist es erforderlich, einen Beharrungs­beschluss zu fassen.

Ich stelle daher folgenden Antrag:

Antrag

gemäß § 77 GOG

der Abgeordneten Kößl, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen zum Einspruch des Bundesrates vom 1. Dezember 2005 gegen den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Frem­denpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Auslän­derbeschäftigungsgesetz geändert werden (1259 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der ursprüngliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2005 betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden, wird gemäß Art. 42 Abs. 4 B-VG wiederholt.

*****

Geschätzte Damen und Herren! Es gibt an und für sich nichts Neues seit dem Beschluss des Nationalrates am 19. Oktober 2005. Dieses Gesetz ist erforderlich, weil laut EU-Recht mit 1. Jänner 2006 eine Aufenthaltsberechtigung für Erntehelfer und Saisoniers nur mit Visum möglich ist. Wir wissen ganz genau, dass unsere Erntehelfer und Saisoniers aus Rumänien, Bulgarien und Kroatien kommen. Dort gibt es keine Visapflicht. Und wir würden dieses bestehende Gesetz ad absurdum führen, wenn wir nicht eine andere Regelung gefunden hätten.

Diese Gesetzesänderung sieht vor, dass diese Regelung im Lande gefunden wird, dass Erntehelfer und Saisoniers nach Österreich kommen. Hier werden sie von der Fremdenpolizei geprüft beziehungsweise überprüft. Es wird eine Unbedenklichkeits­bescheinigung ausgestellt, und mit dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung gehen sie dann zum AMS. Das AMS stellt in der Folge eine Arbeits- und Beschäftigungsbewilli­gung aus.

Es gibt an und für sich kein Weniger an Sicherheit, es gibt kein Weniger an Qualität, ganz im Gegenteil, es ist eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung.

Das Gleiche ist bei den Scheinselbständigen. Es gibt keine Aufweichung der bestehenden Gesetzesmaterie, ganz im Gegenteil, es ist neben der Kontrolle durch die Fremdenpolizei eine weitere Kontrolle eingeführt worden. Das AMS kann im Zweifel ebenfalls Kontrollen durchführen. Es wurde zusätzlich die Kontrolle der illegalen Auslän­derbeschäftigung, der KIAB, eingeführt. Somit ist hier ebenfalls eine zusätzliche Kontrolle geschaffen worden.

Wir wissen ganz genau, dass gerade die Scheinselbständigkeit in diesem Fall überhaupt nicht zum Tragen kommt. Wir reden von 1 500 Fällen in Österreich im Jahr. Wir wissen auch, dass sich diese 1 500 auf rund 1 200 Frauen und 300 Männer aufteilen. Es handelt sich um Kolporteure und Prostituierte.

Es sind an und für sich gleich lautende Anträge, die hier gestellt werden, und es wäre nicht sinnvoll, jeden einzelnen Antrag vom AMS prüfen zu lassen. Also in diesem Sinne


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite