Präsident Dipl.-Ing.
Thomas Prinzhorn: Der von Frau Abgeordneter Dipl.-Ing. Achleitner in seinen
Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Brinek, Dr.
Bleckmann, Dr. Niederwieser ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Gemäß § 53 Abs. 4 GOG wurde er an die Abgeordneten verteilt und wird dem Stenographischen Protokoll
beigefügt.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek,
Mag. Dr. Magda Bleckmann, DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und
Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung über den
Antrag 756/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda
Bleckmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Fachhochschul-Studiengesetz, das MTD-Gesetz und das Hebammengesetz geändert
werden (1309 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung
beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag
wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 lautet die Z 6:
„6. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die
akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor “,
für Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master ...“ oder
„Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur “, jeweils mit einem die Fächergruppen
kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Für Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben
die akademischen Grade „Magistra/Magister “ oder
„Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur “, jeweils mit einem die Fächergruppen
kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten. Hat ein
akademischer Grad die Beisetzung „(FH)“ ist die Führung dieses akademischen
Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade,
die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom
Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der
zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den
einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt
Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.““
2. In Artikel
1 lautet die Z 9:
„9. § 21 Abs.
4 lautet:
„(4) Das Recht
zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der
akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses
akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und
Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen
Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen.
Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.““
Begründung:
Für die zukünftig aufgrund der Absolvierung von Bachelor- und Masterstudien zu verleihenden Bachelor- und Mastergrade („Bachelor ...“, Master ...“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur “) soll der Zusatz „(FH)“ nicht mehr verpflichtend