Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 139. Sitzung / Seite 214

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Meine Damen und Herren Abgeordneten! Ich bitte Sie, zu bedenken, dass mit jeder dieser Auslagerungen immer auch ein Kontrollverlust so lange verbunden sein wird, solange sich das Hohe Haus nicht dazu verstehen kann, die Prüfkompetenz der Volksanwaltschaft danach zu gestalten, welche Prüfkompetenzen der Rechnungshof bei diesen ausgelagerten Einrichtungen hat.

Frau Abgeordnete Sburny hat zu Recht auf die Anfechtung der Gastgartenverordnung des Landes Steiermark hingewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daraufhin auf ein Normprüfungsverfahren eingelassen und die maßgebliche Bestimmung in der Gewerbeordnung aufgehoben. Nunmehr ist das eine Sache der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich, wo sie ursprünglich schon hingehört hätte. Aber der entscheidende Punkt ist nicht, wer die Verordnung erlässt, sondern der entscheidende Punkt ist, dass vorher ein Prüfverfahren durchgeführt werden muss. Das ist nämlich in keinem Bundesland bisher der Fall gewesen. Man darf nämlich nicht nur die Interessen der Tourismuswirtschaft, des Tourismus und der Gastronomie sehen, sondern man muss auch die Interessen der ortsansässigen, insbesondere innerstädtischen Bevöl­kerung sehen, die vor allem in den Sommermonaten durch die Gastgärten erheblich zu leiden hat, und ebenso die Interessen der sonstigen öffentlichen Einrichtungen wie Spitäler, Schulen und dergleichen mehr, wie sie ja auch im Gesetz an sich aufgezählt sind.

Eine derartige Prüfung hat es früher im Vorfeld der Erlassung einer solchen Sperr­zeitenverordnung in keinem Fall gegeben. Wir hoffen, dass das zukünftig über die neue Kompetenz durch die Gemeinden im Verfahren vor Erlassung einer Verordnung sichergestellt werden kann.

Herr Abgeordneter Prähauser hat auf einen wunden Punkt hingewiesen, auf den ich hier noch einmal hinweisen möchte. Die Bundesverfassung regelt ganz eindeutig, dass auch alle Gerichte zur Auskunftserteilung gegenüber der Volksanwaltschaft verpflichtet sind. Es steht den Gerichten nicht zu, zu überprüfen, ob die Volksanwaltschaft jetzt einen Prüfakt braucht oder nicht. Die Verfassung legt hier keinen Maßstab an, wo die Gerichtsinstitutionen selbständig eine diesbezügliche Prüfung durchzuführen hätten, ob sie jetzt eine Auskunft an die Volksanwaltschaft erteilen oder ob sie einen gewünschten Akt übersenden oder nicht.

Ich habe einen praktischen Fall im Zusammenhang mit der Prüfung einer Beschwerde im Bereich des Bundesministeriums für Inneres, wo es für den Prüffall entscheidend war, auch den Gerichtsakt zu bekommen, um beurteilen zu können, ob die Prüfung im Bereich des Disziplinarrechtes des Bundesministeriums für Inneres entsprechend richtig abgewickelt wurde. Ich möchte jetzt auf die Details dieses Falles nicht eingehen, aber es steht – ich betone das noch einmal – den Gerichten nicht zu, zu überprüfen, ob das oberste Organ der Republik zur Verwaltungs- und Missstandskontrolle einen Gerichtsakt braucht oder nicht. Das müssen wir selbst entscheiden und tun dies auch. Den entsprechenden Umgang mit Gerichtsakten kann man uns getrost überlassen.

Ich bitte überhaupt, zu sehen, dass ein Grundrechtsverständnis im Bereich des Bun­desministeriums für Justiz, das heißt nicht im Ministerium selbst, sondern insbesondere bei den Gerichten, immer noch sehr stark zu wünschen übrig lässt.

Ich möchte mich namens meiner beiden Kollegen für die anerkennenden Worte und Debattenbeiträge bedanken. Ich darf mich auch namens unserer Kollegen und Mitar­beiter der Volksanwaltschaft für Ihre Anerkennung und für Ihr Lob, das wir heute hier erfahren haben und mit überbringen werden, herzlich bedanken. (Allgemeiner Beifall.)

20.47

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Haidlmayr. – Bitte.

 


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