Im § 102 Abs. 9 2. Satz wird der Satzteil „während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März“ ersatzlos gestrichen.
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Bei LKWs muss eine sehr genaue Abstimmung zwischen Winterreifen und Ketten erfolgen. Ich habe mir auch sagen lassen, dass die Profilhöhen sehr eng mit der Länge der Ketten verbunden sind. Oft entstehen dann Schwierigkeiten, wenn bei neu aufgezogenen Reifen ein Kettenglied fehlt und die Kette nicht angelegt werden kann. Daher wäre es hilfreich, dass man den LKW und die Schneeketten technisch so verbindet, dass beide permanent gemeinsam unterwegs sind.
Zur Frage Kettenpflicht für Personenkraftwagen, die auch angesprochen wurde: Auch das Kuratorium für Verkehrssicherheit fordert das, was ich auch verstehe. Es ist aber Realität, dass rund 90 bis 95 Prozent aller PKWs ohnehin bereits mit Winterbereifung ausgerüstet sind. Daher sollte das noch einmal überdacht werden, weil auch die Definition, was ein Winterreifen eigentlich genau ist, gesetzlich noch nicht klar geregelt ist. Es gibt auch Ganzjahresreifen, und es gibt M+S-Reifen, die ab einem bestimmten Härtegrad, auch wenn die Profiltiefe gegeben ist, nicht greifen. In manchen Situationen sind Sommerreifen besser als Winterreifen.
Man sollte also, wie der Herr Staatssekretär auch zugesagt hat, diese Dinge noch weiter diskutieren. Wir werden versuchen, dazu eventuell eine Enquete zu veranstalten. Es geht uns hiebei auch um die Sicherheit im Verkehr, das ist gar keine Frage. Man sollte aber, wenn man gesetzliche Bestimmungen macht, das Gesetz so gestalten, dass sich auch jeder daran halten kann und nicht dann eine Diskussion entsteht, ob es sich eventuell um Winterreifen gehandelt hat, die nicht mehr geeignet waren oder deren Profiltiefe nicht richtig war.
So gesehen können wir mit unserem Abänderungsantrag diesem Gesetzesvorhaben zustimmen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
20.25
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der von Herrn Abgeordnetem Eder verlesene Abänderungsantrag der Abgeordneten Eder, Kolleginnen und Kollegen ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Eder,
Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Verkehr, Innovation
und Technologie (1327 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz
1967 geändert wird (27. KFG-Novelle) (1368 d.B.).
Der Nationalrat wolle
in 2. Lesung beschließen:
Der eingangs
bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Im § 102
Abs. 9 2. Satz wird der Satzteil „während des Zeitraumes von jeweils
15. November bis 15. März“ ersatzlos gestrichen.
Begründung:
Eine zeitlich beschränkte Mitnahmepflicht von Schneeketten erscheint wenig praktikabel. Durch eine ganzjährige Mitführung von Schneeketten für mindestens zwei