Gesetz drinnen ist. Ich habe von dieser Stelle aus, glaube ich, oft genug erklärt, warum sie wirklich ganz, ganz wichtig ist.
Was meine Freude aber extrem trübt, ist die Tatsache, dass es einen § 10 Abs. 3 gibt, der im Ministerrat hinzugefügt worden ist, wonach die Hansson-Spange nur unter der Voraussetzung gebaut werden soll, dass Wien einen Kostenbeitrag von etwa 50 Prozent übernimmt – einen „substantiellen Kostenbeitrag“, heißt es im Gesetz –, und dass es im Weiteren jetzt neu einen § 10 Abs. 2 gibt, der meiner Meinung nach auch dem ASFINAG-Gesetz, dem § 2 des ASFINAG-Gesetzes, widerspricht, wonach die Finanzierung von Bundesstraßen Aufgabe der ASFINAG und nicht auch von Ländern und Gemeinden ist.
§ 10 Abs. 3 widerspricht auch der Kompetenzverteilung gemäß Bundes-Verfassungsgesetz Art. 10 Abs. 1 Z 9, der grundsätzlich von einer Bundeskompetenz in der Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich Bundesstraßen ausgeht.
Ich möchte daher folgenden Antrag einbringen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Der Nationalrat möge in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Der § 10 Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.
2. Der § 10 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.
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Vielleicht noch zu ein paar Argumenten, die vorhin zu dieser Straße gefallen sind. Zum einen: Es wird nicht so sein, dass nur Wiener und Wienerinnen diese Straße benützen werden. Das ist ein Teil des hochrangigen Straßennetzes und wird natürlich allen zur Verfügung stehen.
Dass diese Straße teuer ist, ist auch richtig. Sie befindet sich im dicht verbauten Siedlungsgebiet in Favoriten. Jene Maßnahmen zu treffen, mit denen dafür gesorgt wird, dass die Bevölkerung vor Lärm, vor Abgasen und auch vor sonstigen Belastungen durch Einhausungen, durch Schallschutz et cetera geschützt wird, ist nur recht und billig – wobei billig jetzt natürlich das falsche Wort ist.
Zum Zweiten: Dass auch bisher Länder Finanzbeiträge für Bundesstraßen geleistet haben, ist richtig und ist Tatsache. Aber es ist eine Geschichte, wenn das Länder oder Gemeinden auf Grund von Verhandlungen tun. Eine ganz andere Geschichte ist es, wenn in einem Gesetz dezidiert für eine einzige Straße ein solcher Kostenbeitrag gesetzlich festgeschrieben wird.
Meiner Meinung nach ist das verfassungswidrig, weil es dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Ich denke, dass durch den Beschluss dieses Abänderungsantrages eine Verfassungskonformität wiederhergestellt werden könnte, und bitte Sie um Zustimmung auch zum Abänderungsantrag. – Danke sehr. (Beifall bei der SPÖ.)
21.32
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Frau Abgeordneter Bayr verlesene Abänderungsantrag ist hinreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.