Gesetzeslage entspricht; wir haben aber auch in diesem Bereich keine Handhabe, vor Ort materiell in dieser Hinsicht zu prüfen.
Ganz am Schluss möchte ich im Hinblick auf eine Stärkung der Kontrollrechte noch darauf hinweisen, dass es – wie auch im Konvent diskutiert – zweckmäßig wäre, dass der Rechnungshof die Möglichkeit erhält, Unternehmen bereits bei einer 25‑prozentigen Beteiligung der öffentlichen Hand einer Überprüfung zu unterziehen, damit, wenn es eine dementsprechende Verfassungsänderung gibt, auch die betreffenden Leistungsdaten beziehungsweise Einkommensdaten erhältlich sind. Darüber hinaus könnten wir dadurch auch sicherstellen, dass eine Flucht aus der Kontrolle vermieden wird und die Kontrolle als solche gestärkt wird. (Demonstrativer Beifall des Abg. Dr. Jarolim.)
Ich danke Ihnen abschließend noch einmal, dass Sie die Leistung des Rechnungshofes auch im Zuge der heutigen drei Debatten positiv erwähnt haben! Ich möchte das auch an die Mitarbeiter weitergeben, weil das sicherlich zu deren Motivation beiträgt. – Ich danke Ihnen. (Allgemeiner Beifall.)
0.09
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Zum Wort ist dazu niemand mehr gemeldet.
Die Debatte ist geschlossen.
Der Herr Berichterstatter wünscht kein Schlusswort.
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag. (Abg. Dr. Jarolim: Kollege Amon ist noch nicht da!)
Herr Abgeordneter Jarolim! Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Antrag des Rechnungshofausschusses, den vorliegenden Bericht III-189 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.
Ich bitte jene Damen und Herren, die für dessen Kenntnisnahme eintreten, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist die Mehrheit, dieser Antrag ist somit angenommen.
Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien (094 Hv 7/06x) um Zustimmung zur
behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Alfred
Gusenbauer (1346 d.B.)
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen zum 27. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Es ist niemand zu Wort gemeldet.
Wir gelangen daher gleich zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 1346 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:
„In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Alfred Gusenbauer wird im Sinne des Artikel 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der vom Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Alfred Gusenbauer besteht. Daher wird einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Alfred Gusenbauer nicht zugestimmt.“