Ich darf Sie ersuchen, diesem Antrag Ihre Zustimmung zu geben. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei der SPÖ und den Grünen.)
14.34
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Ing. Kaipel, Kolleginnen und Kollegen auch schriftlich überreicht, genügend unterstützt ist und mit in Verhandlung steht.
Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen; dem Stenographischen Protokoll wird er beigedruckt.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Ing. Kaipel und KollegInnen
zum Bericht des
Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (1418 d.B.): Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft
mit beschränkter Haftung geändert wird (1471 d.B.)
Der Nationalrat wolle
in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs
bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
Die Ziffer 1 lautet:
„1. Nach § 2
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a neu eingefügt:
‚In den
Beschaffungsgruppen gemäß § 1 Z 4. Reinigungsdienstleistungen
für Gebäude, 5.b) Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von
Fahrzeugen, 8. Güter und Dienstleistungen der Informationstechnologie,
9. Büro- und EDV-Verbrauchsmaterial, 10. Büromaschinen sowie deren
Instandhaltung, 11. Papier, 12. Standardmöbel, Raumausstattung und
-einrichtung, 14. Laborverbrauchsmaterial, Laborausstattung,
15. Pharma, medizintechnische Standardausrüstung und -geräte, medizinische
Behelfe, 17. Drucksachen, 18. Gebäudebewachung,
19. Lebensmittel für Großabnehmer, 20. Betriebsverpflegung,
Essensbons, 21. Bekleidung, Flachwäsche, 22. Wäscherei,
Miettextilien, 23. Chemische Mittel, Reinigungsmittel und ‑material,
Lacke, Schmiermittel, 25. Facility Management, Instandhaltung von
Förderanlagen und Maschinen, 24. Versicherung, 26. Metallprodukte,
Maschinen, Werkzeug, Werkstattausrüstung und 27. Elektrogeräte und
-komponenten, Elektronikgeräte und -komponenten sowie deren Instandhaltung der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und
Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer
Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen
sind (BGBl. II Nr. 208/2001 i.d.F. BGBl. II Nr. 213/2005),
hat für die Bundesbeschaffung GmbH und für den Bundesminister für Finanzen
folgendes zu gelten:
Zur Berücksichtigung
der besonderen Rolle der klein- und mittelbetrieblichen Anbieterstruktur hat
die Gesellschaft Leistungen in jenen Fällen, in denen dies in örtlicher oder
zeitlicher Hinsicht oder nach Menge und Art der Leistung zweckmäßig ist, so auf
NUTS 3 Region-Ebene auszuschreiben, dass sich nach Möglichkeit auch
Kleinstbetriebe an den Ausschreibungen beteiligen können (Eignungskriterien),
wobei insbesondere auf die örtliche Nahversorgungsstruktur Bedacht zu nehmen
ist. Über die Ausschreibungen in diesen Beschaffungsgruppen und deren Vergabe
aufgeschlüsselt nach Kleinst-, Klein-, Mittel- oder Großunternehmen und
regionalem Standort der Vertragspartner hat der Bundesminister für Finanzen
dem Nationalrat jährlich Bericht zu erstatten.’“