5. Die Bundesregierung
möge Sorge tragen, dass die finanziellen Mittel, die Drittstaaten bewilligt
werden, vor allem den jeweiligen
Aufnahmesystemen und Asylsystemen zugute kommen. Sonst besteht die
Gefahr, dass diese in auf die Abwehr von Flüchtlingen gerichtete Maßnahmen
investiert werden.
6. Den Medienberichten
war zu entnehmen, dass in den letzten Wochen vermehrt unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge an den Küsten der Europäischen Union ankommen. Die
Bundesregierung wird daher, aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass besonders
verletzliche Gruppen von Flüchtenden adäquat versorgt werden. Insbesondere
soll dabei auf die Einhaltung der Kinderrechtskonvention und das Primat des
Wohls des Kindes im allgemeinen berücksichtigt werden.
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag.
Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde betreffend Dublin II Verordnung der
Europäische Union, die den Mitgliedstaat festlegt, der für die Prüfung eines
Asylantrages zuständig ist,
eingebracht im Zuge
der Debatte über eine "Europäische Sicherheitspartnerschaft"
Die gemeinsame
Europäische Asylpolitik fußt u.a. auf der Verordnung von Dublin II. Es wird
besonders von Seiten der österreichischen Bundesregierung keine Gelegenheit
ausgelassen, die österreichische und die europäische Asyl- und
Migrationspolitik unter dem alleinigen Blickwinkel der Sicherheitspolitik bis
hin zu Antiterrormaßnahmen zu behandeln. Es ist diese Verordnung der EU
integraler Bestandteil europäischer Sicherheitspolitik und der vorliegende
Entschließungsantrag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorliegenden
Tagesordnungspunkt der „Europäischen Sicherheitspartnerschaft“.
Eine umfangreiche
Evaluierung von Dublin II durch UNHCR vom 20.04.2006 hat schwere Mängel in der
praktischen Umsetzung dieser europäischen Verordnung ergeben. Ein unveränderter
Weiterbestand der Verordnung würde die Sicherheit von Menschen, die im Gebiet
der EU Zuflucht suchen strukturell gefährden. Die Mängel beziehen sich vor
allem auf folgende Punkte und müssen zu Änderungen der Verordnung führen:
1.
Aus der Europäischen Aufnahmerichtlinie für AsylwerberInnen ergibt sich, dass AsylwerberInnen
während des Asylverfahrens in aller Regel keinen Freiheitsbeschränkungen
unterworfen werden sollen. Die dort festgelegten sog. Aufnahmebedingungen sind
allen AsylwerberInnen (damit auch solchen, die sich im Dublinverfahren
befinden) zu gewähren. Die in einigen Mitgliedstaaten, vor allem Österreich,
herrschende Praxis, AsylwerberInnen im Dublinverfahren automatisch in Schubhaft
zu nehmen, ist unzulässig.
2. Dem Grundrecht auf Familieneinheit und der Einhaltung der Kinderrechtskonvention ist unter allen Umständen zum Durchbruch zu verhelfen. Ein Asylverfahren soll unter allen Umständen für sämtliche Familienmitglieder in einem Mitgliedstaat geführt werden. Das bedeutet, dass der im Dublinverfahren herrschende Familienbegriff erweitert werden muss. Es müssen auch Lebenspartnerschaften miteinbezogen werden, sowie andere abhängige Familienangehörige, (z.B. erwachsene Kinder, die pflegebedürftig sind). Die Voraussetzung, dass die Familienbande schon in der Heimat bestanden haben muss, ist zumindest für PartnerInnen und minderjährige Kinder zu streichen. Falls sich in einem Mitgliedstaat bereits ein Familienmitglied befindet, dem