Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 103

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wasserabflussbereich ein weitgehendes grundsätzliches Verbot für die Errichtung von Anlagen vorzusehen.

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Herr Bundesminister, das war eine Empfehlung des Landes Oberösterreich. Ich habe in der ganzen Novelle nichts dazu gelesen! Ich habe Ihnen bereits im Ausschuss dies­bezügliche Fragen gestellt, und ich hätte mir erwartet, dass im Rahmen einer Überarbeitung wenigstens im Plenum entsprechende Vorschläge kommen. – Nichts davon, meine Damen und Herren!

Abschließend, was besonders schmerzlich ist: Diese neuen Stickstoffwerte gelten auch für das neue Programm zur ländlichen Entwicklung. Das ist der uns vorliegende Ent­wurf für die Jahre 2007 bis 2013. (Bundesminister Dipl.-Ing. Pröll: Grüner Pakt oder was?) Sie haben gesagt: „Grüner Pakt“ – das ist ein tiefschwarzer, ein pechschwarzer Pakt! Es ist eine Schande für einen Umweltminister, so etwas mit solchen Stickstoff­werten vorzulegen! Damit treiben Sie die bisherige gute ökologische Praxis und das Ansehen der österreichischen Landwirtschaft in den Ruin! Das ist katastrophal, was Sie hier vorlegen, und auf jeden Fall ein massiver Etikettenschwindel. Außerdem ist es nicht verfassungskonform, das wissen Sie.

Wir warten auf dieses Gesetz zur ländlichen Entwicklung, das von diesem Hohen Haus beschlossen werden muss. – Danke, meine Damen und Herren! (Beifall bei den Grünen.)

18.18


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Pirkl­huber eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde betreffend wirksame Verhin­derung von Hochwasserschäden

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über die Regierungsvorlage zur Novellierung des Wasserrechts­gesetzes (WRG-Novelle 2006) (1488dB)

„Bei der Prävention vor Hochwasserschäden kommt der Flächennutzung und der Frei­haltung der Hochwasserabflussbereiche eine zentrale Bedeutung zu. Dem gegenüber bietet die Bestimmung des § 38 WRG 1959 keine ausreichende Möglichkeit, gewisse Anlagen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich grundsätzlich zu verhindern bzw. den Auswirkungen von Hochwässern ausreichend entgegen zu wirken, da im dort geregelten Bewilligungsverfahren lediglich die Auswirkungen des geplanten Einzel­objekts auf den Hochwasserabfluss zu beurteilen sind. In der Praxis ergibt die fachliche Beurteilung eines Einzelvorhabens vielfach, dass - wenn man dieses isoliert betrachtet - nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss insgesamt zu erwarten sind und ein konkreter Nachweis einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter nicht gelingt; Schäden am geplanten Objekt haben bei der Beurteilung der Bewilligungs­fähigkeit überhaupt außer Betracht zu bleiben.“ (Stellungnahme des Landes Ober­österreich vom 23. Feber 2006)

 


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