wasserabflussbereich ein weitgehendes grundsätzliches Verbot für die Errichtung von Anlagen vorzusehen.
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Herr Bundesminister, das war eine Empfehlung des Landes Oberösterreich. Ich habe in der ganzen Novelle nichts dazu gelesen! Ich habe Ihnen bereits im Ausschuss diesbezügliche Fragen gestellt, und ich hätte mir erwartet, dass im Rahmen einer Überarbeitung wenigstens im Plenum entsprechende Vorschläge kommen. – Nichts davon, meine Damen und Herren!
Abschließend, was besonders schmerzlich ist: Diese neuen Stickstoffwerte gelten auch für das neue Programm zur ländlichen Entwicklung. Das ist der uns vorliegende Entwurf für die Jahre 2007 bis 2013. (Bundesminister Dipl.-Ing. Pröll: Grüner Pakt oder was?) Sie haben gesagt: „Grüner Pakt“ – das ist ein tiefschwarzer, ein pechschwarzer Pakt! Es ist eine Schande für einen Umweltminister, so etwas mit solchen Stickstoffwerten vorzulegen! Damit treiben Sie die bisherige gute ökologische Praxis und das Ansehen der österreichischen Landwirtschaft in den Ruin! Das ist katastrophal, was Sie hier vorlegen, und auf jeden Fall ein massiver Etikettenschwindel. Außerdem ist es nicht verfassungskonform, das wissen Sie.
Wir warten auf dieses Gesetz zur ländlichen Entwicklung, das von diesem Hohen Haus beschlossen werden muss. – Danke, meine Damen und Herren! (Beifall bei den Grünen.)
18.18
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Pirklhuber eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde betreffend
wirksame Verhinderung von Hochwasserschäden
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für Land-
und Forstwirtschaft über die Regierungsvorlage zur Novellierung des
Wasserrechtsgesetzes (WRG-Novelle 2006) (1488dB)
„Bei der Prävention vor Hochwasserschäden kommt der Flächennutzung und
der Freihaltung der Hochwasserabflussbereiche eine zentrale Bedeutung zu. Dem
gegenüber bietet die Bestimmung des § 38 WRG 1959 keine ausreichende
Möglichkeit, gewisse Anlagen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich
grundsätzlich zu verhindern bzw. den Auswirkungen von Hochwässern ausreichend
entgegen zu wirken, da im dort geregelten Bewilligungsverfahren lediglich die
Auswirkungen des geplanten Einzelobjekts auf den Hochwasserabfluss zu
beurteilen sind. In der Praxis ergibt die fachliche Beurteilung eines
Einzelvorhabens vielfach, dass - wenn man dieses isoliert betrachtet - nur
geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss insgesamt zu erwarten sind
und ein konkreter Nachweis einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter nicht
gelingt; Schäden am geplanten Objekt haben bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit
überhaupt außer Betracht zu bleiben.“ (Stellungnahme des Landes Oberösterreich
vom 23. Feber 2006)