Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 155. Sitzung / Seite 20

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deren Stellvertreter bei den Kreditinstituten im Sinne des Bankwesengesetzes sowie bei den Pensionskassen.

Im Grundsatz sind die Staatskommissäre und ihre Stellvertreter Organe der Finanz­marktaufsicht. Das heißt, sie sind der Finanzmarktaufsicht berichtspflichtig, sie sind an die Weisungen der Finanzmarktaufsicht gebunden. Sie sind eine ganz wesentliche In­formationsquelle für die laufende operative Aufsicht der Finanzmarktaufsicht.

Sie haben entsprechende Rechte und Pflichten. Es ist so, dass die Finanzmarktauf­sicht über eine Datenbank verfügt, mit der dem Staatskommissär sämtliche Informatio­nen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute zur Verfügung gestellt werden, aktuelle Informationen zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, es ist ein Netzwerk, wo auf der einen Seite der Staatskommissär die Finanz­marktaufsicht informiert, auf der anderen Seite nach Prüfungen die Finanzmarktauf­sicht den Staatskommissär informiert, um zu sehen, ob in der Bank dann auch wirklich das behoben wird, was in der Prüfung als Schwachstelle hervorgegangen ist.

Natürlich gibt es entsprechende Vortragsveranstaltungen, natürlich gibt es ein Weiter­bildungsangebot für die Staatskommissäre, damit sie tatsächlich effizienter Bestandteil der Aufsicht sein können. (Beifall bei Abgeordneten der ÖVP.)

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Zusatzfrage? – Herr Abgeordneter Walch, bitte.

 


Abgeordneter Maximilian Walch (Freiheitliche - BZÖ): Herr Bundesminister! Wie ist die Stellung des Staatskommissärs im Rahmen der Bankenaufsicht? Erhalten Sie von den Staatskommissären regelmäßig Berichte über die Tätigkeit, und haben Sie eine Möglichkeit, auf ihre Tätigkeit mit Weisung einzuwirken?

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Bitte, Herr Bundesminister.

 


Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser: Sehr geehrter Herr Abge­ordneter! Wie ich gerade ausgeführt habe, sind die Staatskommissäre nicht an die Weisungen des Finanzministeriums, sondern an die Weisungen der unabhängigen, weisungsfreien Finanzmarktaufsicht gebunden. Es hat das Bundesministerium für Fi­nanzen im Sinne der jetzigen gesetzlichen Grundlagen des Bankwesengesetzes kein Aufsichtsrecht über die Kreditinstitute, sondern das liegt bei der Finanzmarktaufsicht. Daher macht es auch Sinn, dass die Staatskommissäre an die Weisungen der Finanz­marktaufsicht gebunden sind.

Ich glaube, nochmals, dass die Bedeutung des Staatskommissärs im System der Ban­kenaufsicht wichtig ist und die Vor-Ort-Tätigkeit wirklich Sinn macht, wenn man bei den Aufsichtsratssitzungen dabei ist, wenn man ein entsprechendes Fragerecht hat, wenn man hinterfragen kann, ob all die Beschlüsse, die dort gefasst werden, gesetzeskon­form sind. Wenn nein, dann kann man natürlich auch einen entsprechenden Einspruch machen. Man kann Einsicht nehmen in die Schriftstücke, in die Datenträger des Kredit­institutes. Ich glaube also, dass hier doch wesentliche Möglichkeiten dem Staatskom­missär an die Hand gegeben sind, sodass die Kette Interne Revision – Aufsichtsrat – Wirtschaftsprüfer – Staatskommissäre – Finanzmarktaufsicht etwas ist, was absolut Sinn macht.

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Wir kommen jetzt zum vierten Fragenkomplex, der durch eine Anfrage des Abgeordneten Dipl.-Ing. Scheuch eingeleitet wird. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 


Abgeordneter Dipl.-Ing. Uwe Scheuch (Freiheitliche - BZÖ): Sehr geehrter Herr Bun­desminister, meine Frage lautet:

 


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